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Rechen & Rechen & Schwere verstärkte Spatenmaschine 305-150
Schwere, verstärkte Spatenmaschine mit Dreiganggetriebe und Hebelschaltung Die Modellreihe 305 umfasst Spatenmaschinen in schwerer, verstärkter Ausführung, die sehr zuverlässig arbeiten. Auch bei schwersten Bodenbedingungen liefern sie ein überzeugendes Arbeitsergebnis. • CE-Schutzvorrichtung;• Dreipunktanbaubock;• Rechen;• Tiefenverstellbare Gleitkufen• Dreiganggetriebe und Hebelschaltung;• Gelenk mit Kupplung;• Zapfwelle (P.T.O.) 540 UpM;• Außen am Rahmen angebrachte Abstellstützen. Maximale Breite 158 cm Effektive Arbeitsbreite 150 cm Empfohlene Traktorleistung 50 - 90 PS Empfohlene Traktorleistung 36 - 67 kW Maximale Arbeitstiefe 30 cm Anzahl der Spatenblätter 6 Gesamtgewicht mit Serienausstattung 675
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Rechen & Rechen & Vorenthaltung und Verpflichtung.. Jan Dirk Harke - Buch
Vorenthaltung und Verpflichtung.. Philosophische Ansichten der im privaten Vertragsrecht wirksamen Gerechtigkeit, allen voran die aristotelisch-thomistische Lehre der iustitia correctiva oder commutativa, werden gewöhnlich ohne Rücksicht auf ihren rechtshistorischen Kontext, zuweilen gar mit Bezug auf die moderne Vertragsrechtsordnung behandelt. Ein solches Verfahren ist selbstverständlich zulässig, birgt aber die Gefahr, daß das Anliegen des Philosophen verkannt, seine Lehre für eine Auffassung in Anspruch genommen wird, die sich aus ihr gar nicht ergeben soll. Vorausgesetzt ist dabei meist, was dem modernen Betrachter selbstverständlich erscheint, nämlich, daß die Verabredung über einen Leistungsaustausch, sei es allein, sei es in Verbindung mit einer vorrangigen Rechtsmasse, geeignet ist, eine neue rechtliche Ordnung für die beteiligten Individuen hervorzubringen. Die auf dieser Grundlage angestellten Überlegungen verfehlen die Lehre der Philosophen, wenn sie selbst gar nicht von der rechtsschöpfenden Wirkung eines Vertrags ausgehen. Dies ist keineswegs selten: Daß der Vertrag ein rechtliches Ordnungsschema für die Vertragspartner hervorbringen kann, ist als rechtswissenschaftliche Erkenntnis zwar alt, hat sich gerade in philosophischen Ansichten des Privatrechts aber erst spät und keineswegs nachhaltig durchgesetzt. Das Gegenmodell, das für den modernen Juristen undenkbar ist, besteht in der Konstruktion des Leistungsaustauschs durch Vermögenszuordnung. Sie zeitigt keine
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Rechen & Rechen & Schwere Spatenmaschine 205-145
Schwere Spatenmaschine mit Dreiganggetriebe und Hebelschaltung Die zu den schweren Typen gehörenden Spatenmaschinen der Modellreihe 205 eignen sich für alle Anbaukulturen. Aufgrund ihrer Ausstattung und ihrer robusten Bauart können sie große Arbeitstiefen erreichen. Bei feuchten Bodenverhältnissen wird vermieden, dass sich Erde festsetzt. Diese Modelle sind mit einem Dreigangzahnradgetriebe mit Hebelschaltung ausgerüstet. • CE-Schutzvorrichtung;• Dreipunktanbaubock;• Rechen;• Tiefenverstellbare Außen- und Innen-Gleitkufen;• Dreiganggetriebe und Hebelschaltung;• Gelenk mit Kupplung;• Zapfwelle (P.T.O.) 540 UpM;• Außen am Rahmen angebrachte Abstellstützen Maximale Breite 152 cm Effektive Arbeitsbreite 145 cm Empfohlene Traktorleistung 35 - 70 PS Empfohlene Traktorleistung 25 - 52 kW Maximale Arbeitstiefe 30 cm Anzahl der Spatenblätter 6 Gesamtgewicht mit Serienausstattung 600
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Rechen & Rechen & Mora debitoris und mora creditoris im klassischen römischen Recht.. Jan Dirk Harke - Buch
Mora debitoris und mora creditoris im klassischen römischen Recht.. Beschäftigt man sich mit den Aussagen der römischen Juristen zum Schuldnerverzug, setzt man zunächst stillschweigend voraus, was dem heutigen Rechtsanwender selbstverständlich ist, nämlich, daß bei der Beurteilung der Verzugsfolgen grundsätzlich der gesamte tatsächliche und hypothetische Kausalverlauf bis zum Zeitpunkt der Fallentscheidung berücksichtigt wird. Die Römer dachten anders: Sie ließen den Schuldner nicht für das Ausbleiben der Leistung bis zum Prozeß, sondern für seine Nichterfüllung im Moment des Verzugseintritts haften und schätzten den Wert der Leistung zu diesem Zeitpunkt. Das Ergebnis ist eine strenge Haftung, die den Schuldner bei zufälligem Untergang des Leistungsgegenstands selbst dann traf, wenn er bei rechtzeitiger Leistung auch für den Gläubiger verloren gewesen wäre. Da die hypothetische Entwicklung bei ordentlicher Erfüllung insgesamt und nicht nur zugunsten des Gläubigers ausgeblendet wurde, war die Haftung des säumigen Schuldners zugleich auf den Wert des Leistungsgegenstands beschränkt, umfaßte also nicht den Ersatz entgangenen Gewinns und von Folgeschäden im Vermögen des Gläubigers. Auch der Tatbestand des römischen Schuldnerverzugs entzieht sich dem heutigen Vorverständnis: Er lautet weder Mahnung noch Verschulden, sondern besteht aus einem Grund zur Kenntnis der Leistungszeit und Nichtleistung trotz Leistungsfähigkeit. Er entspricht dem Tatbestand des Gläubigerverzugs, der en
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Über den Autor
Dierk ist Gründer, Redakteur, Ideengeber und Inhaber von PuroVivo.de. Mit über 3 Millionen Produkten im Bestand kümmert er sich zusammen mit seinem Team, um die Koordination und die Weiterentwicklung des Produktvergleiches.
Autor: Dipl.-Ing. Dierk Werner Zuletzt bearbeitet: 24.06.2022
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