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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung & Betreuungsvollmacht (kostenloses Formular zum Ausdrucken)
Hier finden Sie alle aktuellen Informationen rund um die Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung inkl. Definitionen, Hinweise, Musterschreiben & Formulare zum Download & Ausdrucken)
Auch wenn der Gedanke daran gern weggeschoben wird: Nach einem erfüllten Leben wollen Sie auch in Würde sterben und nicht als Pflegefall tatenlos zusehen müssen, wie Sie einer ungewollten lebensverlängernden Behandlung unterzogen werden. Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich genau wie bei der Patientenverfügung um eine Willenserklärung über Ihre medizinischen Behandlungen, falls Sie einmal unfähig sein sollten, Ihre Einwilligung selbst zu geben oder zu versagen. Anders als ein Testament ist die Vorsorgevollmacht eine Verfügung, die vor Ihrem Tod von Ihren Angehörigen, Pflegekräften und Medizinern zu beachten ist. Haben Sie keine Verwandten oder Freunde, die Sie in die Vorsorgevollmacht einsetzen können oder wollen, kommt eine Betreuungsvollmacht in Frage. Anders als in vielen Ländern Europas ist die Vorsorgevollmacht in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Daher sollten Sie sich gründlich informieren, was genau in eine Vorsorgevollmacht hineingehört, damit Sie sicher sein können, dass Ihrem Willen entsprochen wird.
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Vorsorgevollmacht Seite 1

Auf der ersten Seite der Vorsorgevollmacht werden die eigenen persönlichen Daten angegeben, sowie die Daten der bevollmächtigenden Person.
Vorsorgevollmacht Seite 3

Treffen Sie passende Angaben im Rahmen der Gesundheitssorge, welche auf die bevollmächtigte(n) Person(en) übertragen werden sollen.
Vorsorgevollmacht Seite 5

Hier geben Sie Geschäfte an, die von der bevollmächtigenden Person aufgeführt werden dürfen.
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Unsere Vorlagen können frei & kostenlos in Ihre Websiten eingebunden werden unter der Bedingung, dass unterhalb der Grafik oder der Download Buttons die folgende Quellenangabe mit URL Verweis angebracht wird:
Bildquelle: Purovivo.de
Möglichkeiten der Patientenvorsorge im Überblick
Welche Vorsorgeverfügungen bzw. Möglichkeiten zur Patientenvorsorge gibt es?
Nicht erst im Alter sollten Sie sich Gedanken darüber machen, was passieren soll, wenn Sie selbst nicht (mehr) in der Lage sind, Ihren Willen auszudrücken. Das kann ganz schnell gehen: Bei einer schweren Krankheit oder einem Unfall sind Sie zumindest zeitweise nicht mehr Herr Ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten. Und bei einer einsetzenden Demenz kann es passieren, dass Ihre in letzter Minute erteilten Verfügungen als ungültig angesehen werden. Sind Sie selbst nicht mehr in der Lage, Ihren Willen zu äußern, ist nicht in jedem Fall automatisch Ihr Ehepartner oder Ihr Kind berechtigt, Sie rechtsverbindlich zu vertreten – denken Sie an Bankgeschäfte, Versicherungen oder auch an die Verwaltung Ihres digitalen Nachlasses. Damit die eigenen Angelegenheiten dann nicht durch fremde Personen oder Gerichte entschieden werden, die von Ihrem Leben und Ihren Wünschen keine Ahnung haben, sollten Sie alle Vorsorgemöglichkeiten nutzen, die Ihnen zur Verfügung stehen. Und zwar am besten direkt nach Ihrem 18. Geburtstag – bis dahin gilt das elterliche Sorgerecht. Welche Vorsorgemöglichkeiten Sie haben und welche sich für Ihre Zwecke eignen, erfahren Sie in den nächsten Kapiteln.

Verschiedene Möglichkeiten der Patientenvorsorge. ©PuroVivo.de
Vorsorgevollmacht
Bei der Vorsorgevollmacht oder auch Vorsorgeverfügung setzen Sie als Vollmachtgeber*in jemanden als Vormund für sich ein, der oder die Ihre Angelegenheiten in Ihrem Interesse regelt. Dafür ist es notwendig, dass Sie dieser Person uneingeschränkt vertrauen – Sie übergeben ihr sozusagen die Entscheidung über Ihr Leben. Bei Verheirateten ist es üblich, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Vorsorge-Bevollmächtigte einsetzen – es ist aber nicht vorgeschrieben und auch nicht in jedem Fall sinnvoll. Die Vorsorgevollmacht tritt nur und erst dann in Kraft, wenn Sie als Vollmachtgeber*in körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern. Dann wird der oder die Vollmachtnehmer*in zu Ihrer bevollmächtigten Person und kann nun zum Beispiel in Absprache mit dem medizinischen Personal darüber entscheiden, ob bei Ihnen lebenserhaltende Maßnahmen fortgesetzt oder eingestellt werden sollen. Solche Entscheidungen sind rechtskräftig und werden von keiner Instanz überwacht. Eine Vorsorgevollmacht ist gültig, sobald sie von Ihnen per Hand unterschrieben wurde. Sie sollte außerdem immer mit einer Orts- und Datumsangabe versehen sein.
Betreuungsvollmacht bzw. -verfügung
Die Betreuungsverfügung ist grundlegend dasselbe wie eine Vorsorgevollmacht – der Unterschied liegt allein in der bevollmächtigten Person, nicht in den sonstigen Inhalten. Haben Sie weder nahe Angehörige noch andere Personen, denen Sie voll vertrauen, in Ihrem Sinne zu handeln oder die körperlich und geistig noch in der Lage dazu wären, dann stehen Sie trotzdem nicht hilflos da. Sie können als bevollmächtigte Person auch jemanden in Ihre Vollmacht einsetzen, der Ihre Wünsche unter Aufsicht eines Betreuungsgerichts umsetzen soll. Damit nehmen Sie ihr oder ihm zwar nicht die ganze Arbeit, aber die seelische Belastung ab, weitreichende Entscheidungen zu treffen, vor allem im medizinischen und pflegerischen Bereich. Liegt eine Betreuungsvollmacht von Ihnen vor und werden Sie infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder hohen Alters unfähig, Ihren freien Willen zu äußern, schaltet sich zunächst automatisch Ihr zuständiges Betreuungsgericht ein. Dieses stimmt dann seine Handlungen und Entscheidungen mit der Person ab, die Sie als Betreuungsperson bevollmächtigt haben. Das kann eine alte Schulfreundin sein, ein langjähriger Arbeitskollege oder auch eine Pflegekraft, die Sie schon lange betreut. Mit einer Betreuungsvollmacht können Sie sichergehen, dass Ihrem Willen unter allen Umständen entsprochen wird, auch wenn Sie keine engen Vertrauenspersonen und Angehörige (mehr) haben, denen Sie diese Aufgabe anvertrauen können. Das ist immer noch deutlich besser und klüger, als überhaupt keine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Betreuungsverfügung Seite 1

Auf der ersten Seite einer Betreuungsverfügung werden die eigenen persönlichen Daten und die des Bevollmächtigenden angegeben.
Patientenverfügung
Ein Teilbereich der Vorsorgevollmacht befasst sich gezielt mit der Gesundheitssorge: die Gesundheits- und Pflegevollmacht. In dieser Gesundheitsvollmacht regeln Sie sozusagen einen (wichtigen) Teilbereich Ihres Lebens, nämlich Ihre Gesundheit, indem Sie bestimmen, welche Vertrauensperson in diesem Bereich Entscheidungen für Sie treffen darf, falls Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen zu bestimmten Behandlungen zu äußern oder zu verweigern. Den genauen Inhalt dieser Entscheidungen wiederum schreiben Sie aber besser in einer gesonderten Patientenverfügung fest: Diese richtet sich ausdrücklich an das medizinische Personal. Die Gesundheitsvollmacht ist insofern deckungsgleich mit der Vorsorgevollmacht, als dass Sie in beiden Erklärungen Ihre Wünsche dazu festhalten, wer in bestimmten gesundheitlichen Situationen in Ihrem Sinne entscheiden soll, was mit Ihnen geschieht. Was genau geschehen soll, beschreibt die Patientenverfügung – die damit eine wichtige Ergänzung der Vorsorgevollmacht darstellt. Sie können in Ihrer Patientenverfügung festlegen, dass Sie keine lebensverlängernden oder -erhaltenden Maßnahmen wünschen, aber auch den Wunsch nach genau diesen Maßnahmen und einer umfassenden weitergehenden Betreuung für sich festhalten, wenn Ihnen das wichtig ist. Damit entheben Sie die behandelnden Ärzte von ihrer Garantenpflicht, Ihr Leben unter allen Umständen zu retten. Sie müssen kein pauschales Kreuz bei Ja oder Nein setzen, im Gegenteil: Sie können für alle erdenklichen Situationen detailliert festlegen, wie Sie gepflegt und behandelt werden wollen (oder eben nicht).
Die bevollmächtigte Person in Ihrer Gesundheitsvollmacht ist berechtigt und verpflichtet, Ihrem Willen Geltung zu verschaffen, wenn die aktuelle Situation dem entspricht, was Sie in Ihrer Patientenverfügung beschrieben haben. Passt die Situation jedoch nicht zu Ihrer Verfügung, weil Sie so etwas zum Beispiel nicht vorausgesehen haben oder es schlicht nicht erwähnt wurde, dann muss Ihr*e Bevollmächtigte*r Ihren mutmaßlichen Patientenwillen herausfinden – etwa anhand ihrer Kenntnisse über Sie, anhand früherer medizinischer Entscheidungen oder Ihrer Religion. Am besten erstellen Sie Ihre Patientenverfügung zusammen mit einem Arzt oder einer Ärztin, da es für Laien kaum möglich ist, die Möglichkeiten und Grenzen medizinischer Behandlungen zu überblicken. Die Patientenverfügung muss von Ihnen per Hand unterschrieben und von einem Arzt oder einer Ärztin bestätigt worden sein. Dadurch ist sichergestellt, dass Sie als Vollmachtgeber im Bewusstsein darüber waren, was Sie zum Zeitpunkt Ihrer Unterschrift verfügt haben.
Übrigens: In einer Notfallsituation wird Ihre Patientenverfügung nicht geprüft; dazu sind nur Ärzte berechtigt und verpflichtet, nicht jedoch Notfallsanitäter oder Pflegepersonal. Im Zweifel wird daher erst einmal „pro Lebensverlängerung“ entschieden und entsprechend gehandelt, auch wenn Ihre Patientenverfügung etwas anderes besagt.

Die Patientenverfügung soll das Vorgehen im Krankheitsfall regeln.
Generalvollmacht
Wenn eine Vorsorgevollmacht sich ganz allgemein auf alle Bereiche Ihres Lebens bezieht, nennt man sie auch Generalvollmacht. Die Generalvollmacht kann sogar über Ihren Tod hinaus gelten – etwa wenn verfügt werden darf, ob Sie obduziert werden sollen oder nicht, wenn der oder die Bevollmächtigte sich um Ihr Erbe kümmern soll usw. Erst Ihre Erben dürfen dann die Generalvollmacht widerrufen und die bevollmächtigte Person von ihrer Vertretungspflicht entbinden. Das einzige, was Sie mit einer Generalvollmacht nicht abgeben können, sind höchstpersönliche Rechtsgeschäfte – also etwa die Erstellung oder Änderung Ihres Testaments, eine Scheidung etc. Sie merken schon: Die Generalvollmacht gibt der bevollmächtigten Person sehr umfassende Rechte, entsprechend hoch ist das Missbrauchsrisiko. Wenn Sie der jeweiligen Person vollkommen vertrauen, ist die Generalvollmacht für Sie sehr bequem, weil Sie nicht für jeden Aufgabenbereich einzeln eine bestimmte Person festlegen müssen – das ist der Fall, wenn Sie die Bereiche im Rahmen einer Vorsorgevollmacht aufführen. In einigen Fällen besteht das Gericht auf der Nennung einer konkreten bevollmächtigten Person, zum Beispiel wenn es um die Unterbringung in einem Heim geht oder um die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen. Eine allgemeine Generalvollmacht reicht dann nicht aus. Entscheiden Sie sich also besser für eine Vorsorgevollmacht, in der Sie jeden Bereich einzeln aufführen und so viele Details wie möglich festlegen.
Gesundheits- und Pflegevollmacht
Wenn Sie nur für den gesundheitlichen und pflegerischen Bereich von einer bevollmächtigten Person Festlegungen treffen lassen wollen, genügt eine Gesundheitsvollmacht. Damit stellen Sie zum Beispiel sicher, dass Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden, wenn Sie wegen einer Operation in Vollnarkose versetzt werden, oder wenn Sie unverhofft einen Unfall erleiden. Werden Sie überraschend pflegebedürftig – das kann auch in jungen Jahren in Folge einer schweren Krankheit passieren und muss nicht dauerhaft sein! –, dann kümmert sich die eingesetzte Vertrauensperson um Ihre Unterbringung und adäquate Versorgung, so wie Sie es sich wünschen, und regelt alles mit dem Pflegedienst, der Kranken- und Unfallkasse etc. Ohne Gesundheits- und Pflegevollmacht müssen die Ärzte bei medizinischen Entscheidungen, zu denen Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen können (etwa weil Sie bewusstlos sind), einen vom Gericht ernannten gesetzlichen Betreuer befragen. Entgegen verbreiteter Annahmen ist das nicht automatisch Ihr Ehepartner oder Ihr Kind; auch engste Angehörige brauchen die gerichtliche Bestätigung. Um sich diesen organisatorischen (und nervigen) Aufwand zu sparen, ist eine Gesundheits- und Pflegevollmacht optimal.
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Vorsorgevollmacht – Alle wichtigen Infos im Überblick
Was ist eine Vorsorgevollmacht & wozu dient sie?
Mit einer Vorsorgevollmacht (synonym spricht man auch von einer Versorgungsvollmacht oder Vorsorgebevollmächtigung) verleihen Sie einer Person Ihres Vertrauens umfassende Rechte, Ihre persönlichen und gesundheitlichen Belange zu regeln, wenn und solange Sie dies selbst nicht können – weil Sie zeitweilig oder dauerhaft körperlich, geistig oder psychisch nicht in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern. Solange man unter 18 Jahre alt ist, haben die eigenen Eltern im Rahmen des Sorgerechts die Entscheidungsgewalt in diesen Belangen. Mit der Volljährigkeit geht diese Entscheidungsgewalt in den eigenen Bereich über und gilt, solange man seinen Willen frei ausdrücken kann. Bei schweren Krankheiten, nach Unfällen, bei Demenz oder bei psychischen Erkrankungen ist diese Willensäußerung unter Umständen nicht mehr möglich – oder man würde dann Dinge entscheiden, die man „im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte“ nie gewollt hätte. Für diese Fälle kann man, um trotzdem sicherzustellen, dass Entscheidungen so getroffen werden, wie man es selbst wünscht, eine Vertrauensperson (oder mehrere) bestimmen, die dann darüber wacht, dass medizinische, pflegerische, rechtliche oder auch finanzielle Entscheidungen im eigenen Sinn getroffen werden. Eine Vorsorgevollmacht kann formlos erteilt werden und braucht prinzipiell keine notarielle Beurkundung. Allerdings ist die bevollmächtigte Person nicht verpflichtet, die erteilten Aufgaben zu übernehmen. Klären Sie also unbedingt im persönlichen Gespräch, was Sie wünschen und was die bevollmächtigte Person zu tun bereit ist.
- gibt einer Person Ihres Vertrauens umfassende Rechte, Ihre persönlichen und gesundheitlichen Belange zu regeln, wenn Sie dies selbst nicht können
- für Personen unter 18 haben die Eltern die volle Entscheidungsgewalt
- ab 18 kann man für sich selbst entscheiden
- ist dies nicht möglich (aufgrund einer Krankheit oder einem Unfall), kann eine bevollmächtigte Person in der Vorsorgevollmacht festgelegt werden

Die Vorsorgevollmacht übergibt die Entscheidungsgewalt an eine andere Person, können Sie Ihren Willen nicht äußern.
Inhalte einer Vorsorgevollmacht
In der Vorsorgevollmacht oder Versorgungsvollmacht werden sowohl medizinische und pflegerische Belange als auch finanzielle und persönliche Belange festgeschrieben. Diese Aufgabenbereiche sollten in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein:
- Gesundheit (Entscheidungen über medizinische Behandlungen und Therapien, Operationen und risikoreiche Gesundheitsmaßnahmen, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Pflegebedürftigkeit)
- Vermögen (tägliche finanzielle Angelegenheiten, größere Geschäfte, Erbausschlagungen, Wertsachen, Bankvollmachten, Versicherungen, Kfz etc.)
- Wohnungs- und Mietangelegenheiten (Kündigung der Wohnung, Verkauf der Einrichtung, Haustiere)
- Post- und Fernmeldeverkehr, digitaler Nachlass (Post öffnen, Telefon abmelden, Zugangsdaten und Passwörter, Umgang mit Accounts, Vollmachten für Bitcoin-Konten etc.)
- Behörden- und Ämtervertretung (Krankenkasse, Rentenversicherung, Medizinischer Dienst, evtl. Jugendamt, wenn noch minderjährige Kinder da sind)
- Aufenthaltsbestimmung (wo will man untergebracht werden, Heimunterbringung, evtl. freiheitsentziehende Maßnahmen)
- Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor Gerichten (Bestimmung von Rechtsvertretern bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Klärungen, Mahnbescheiden etc.)
Diese Aufgabenkreise sind weder erschöpfend noch sind sie formell juristisch festgelegt. Das heißt, dass Sie sie in Ihrer Vollmacht auch anders benennen können, aber auch, dass verschiedene Betreuungsgerichte die Aufgabenkreise jeweils anders interpretieren und ausfüllen. Fehlt einer der Bereich in Ihrer Vollmacht, wird das Betreuungsgericht notfalls für diesen Bereich eine Betreuungsperson festlegen.
Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann sofort mit Ihrer Unterschrift in Kraft treten oder zu einem darin festgelegten Datum. Einschränkende Formulierungen wie „Wenn ich einmal nicht mehr selbst entscheiden kann“ sollten Sie vermeiden, denn es müsste dann erst gerichtlich geklärt werden, ob diese Bedingung eingetreten ist. Damit die Versorgungsvollmacht überhaupt Gültigkeit hat, müssen Sie die Vollmacht mit Ihrem Namen unterschreiben und Ort und Datum der Unterschrift vermerken. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht unbedingt nötig, genauso wenig wie die Unterschriften von Zeugen. Was allerdings sehr zu empfehlen ist: Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht von einem Arzt oder einer Ärztin unterzeichnen, der oder die bestätigt, dass Sie alles verstanden haben, was Sie festlegen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vollmacht nicht wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit juristisch angefochten wird. Ganz wichtig: Die von Ihnen bevollmächtigte Person muss das Originaldokument erhalten. Es ist übrigens überhaupt nicht schlimm, wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht unterzeichnen, bevor Sie ein Pflegefall werden. Die bevollmächtigte Person bekommt ja nur die Vollmacht für Entscheidungen, wenn Sie selbst Ihren Willen nicht mehr äußern können. Ihr Wille geht also immer vor – bis es nicht mehr geht. Soll die Vorsorgebevollmächtigung über Ihren Todesfall hinaus wirksam sein (etwa für eine eventuelle Obduktion, die Verteilung Ihres Erbes etc.), müssen Sie zusätzlich eine transmortale Vorsorgevollmacht erteilen (siehe unten). Wollen Sie die Regelung Ihrer Beerdigung sehr detailliert vorschreiben, können Sie dafür eine eigene Bestattungsverfügung erstellen. Achten Sie bei der Verwendung von Vordrucken darauf, dass diese Möglichkeit vorgesehen ist, oder lassen Sie einen entsprechenden Passus ergänzen.
- Vorsorgevollmacht trifft mit Unterschrift in Kraft oder ab einem darin festgelegten Datum
- vermerken Sie auch Ort und Datum der Unterschrift
- Vorsorgevollmacht kann zusätzlich von einem Zeugen, Arzt oder Notar unterzeichnet werden, ist für die Gültigkeit aber nicht notwendig
Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht von einem Arzt oder einer Ärztin unterzeichnen, der oder die bestätigt, dass Sie alles verstanden haben, was Sie festlegen.
Innenverhältnisregelung (Innen-Vollmacht)
Eine Vollmacht gibt der bevollmächtigten Person prinzipiell nur das Recht, im Namen des Vollmachtgebers dessen Interessen zu vertreten. Sie erklärt aber nicht exakt, wie die Person das tun soll. Um der von Ihnen bevollmächtigten Person Unsicherheiten zu nehmen und sicherzustellen, dass sie auch wirklich in Ihrem Sinne für Sie handeln wird, sollten Sie in der Vorsorgevollmacht möglichst genau festschreiben, was die bevollmächtigte Person tun soll – das nennt man eine Innenverhältnis-Regelung. Ein Beispiel: Sie beauftragen in der Vorsorgevollmacht Ihren Sohn damit, Ihre Bankgeschäfte zu regeln, sobald Sie das nicht mehr können. In der Innen-Vollmacht schreiben Sie außerdem fest, dass Ihr Sohn 100 Euro im Monat von Ihrem Konto an Greenpeace spenden soll und dass Ihre beiden Enkelkinder jeweils 200 Euro Taschengeld von Ihnen erhalten sollen. Anders als die Vollmacht selbst, die im Krankenhaus, bei der Pflegekasse oder bei der Bank vorgelegt werden muss, ist die Innenverhältnisregelung eine Sache zwischen Ihnen und der bevollmächtigten Person. Zusätzlich zu den genauen Festlegungen, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen, können Sie in der Innenvollmacht auch festschreiben, unter welchen Bedingungen dies passieren soll (Taschengeld für die Enkelkinder etwa nur bis zu deren 18. Geburtstag). Eine Innenverhältnisregelung ist auch erforderlich, wenn Sie mehrere Personen in Ihrer Vollmacht einsetzen – damit ganz klar ist, wer wann was tun soll und darf. Sie können hier eine Rangfolge festlegen, einer Person die letzte Entscheidungsgewalt zusprechen oder eine*n Kontrollbevollmächtigte*n bestimmen, der von den bevollmächtigten Personen Rechenschaft verlangen darf. Auch ein Honorar für die Tätigkeiten der Bevollmächtigten können Sie in der Innenvollmacht festlegen, etwa wenn Sie Ihre Anwältin oder einen guten Freund zur Erledigung Ihrer Bankgeschäfte bevollmächtigen.
Die transmortale Vollmacht – Vorsorge über den Tod hinaus
Eine Vorsorgevollmacht ist prinzipiell eine Willenserklärung von Ihnen, mit der Sie festlegen, was geschehen soll, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Normalerweise erlischt die Versorgungsvollmacht mit dem Tod des oder der Vollmachtgebenden, da dann ja auch kein freier Wille mehr geäußert werden könnte. Damit Ihre Angehörigen und Erben genau wissen, was nach Ihrem Tod geschehen soll und dies ohne lästige Behördengänge erledigen können, ist es aber klug, wenn Sie bereits in der Vorsorgevollmacht festlegen, was nach Ihrem Tod geschehen soll. Dabei geht es nicht nur um die Beerdigung, für die Sie sich vielleicht konkrete Dinge wie eine Feuer- oder Baumbestattung oder eine bestimmte Grabgestaltung wünschen. Es ist für Ihre Angehörigen auch sehr hilfreich, wenn sie wissen, wie sie mit Ihren Bankkonten, Ihrer Eigentumswohnung oder Ihrem digitalen Nachlass umgehen sollen. All dies wird in einer sogenannten transmortalen Vollmacht festgelegt. Solche Vorsorgebevollmächtigungen über Ihren Tod hinaus ersparen Ihren Angehörigen nicht nur Arbeit, sondern auch viel Zeit. Ohne eine transmortale Vollmacht muss auf die Erstellung eines Erbscheins oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gewartet werden, bevor zum Beispiel Mietverträge oder Versicherungen gekündigt werden können. Das kann Monate dauern.
Betreuungsvollmacht – Alle wichtigen Infos im Überblick
Was ist eine Betreuungsvollmacht bzw. -verfügung & wozu dient sie?
Die Betreuungsverfügung ist eine Vollmacht für Menschen, die keine Verwandten oder andere Personen als Bevollmächtigte einsetzen können – oder wollen. Wenn Sie trotzdem jemanden kennen, der bereit wäre oder dem Sie es zutrauen, Entscheidungen unter Aufsicht eines Betreuungsgerichts zu treffen, dann setzen Sie diese Personen in eine Betreuungsvollmacht ein. Bei Inkrafttreten dieser Vollmacht schaltet sich automatisch das zuständige Betreuungsgericht ein und stimmt dann alle Handlungen mit der von Ihnen bevollmächtigen Vertrauensperson ab. Die Betreuungsvollmacht ist damit eine Art Kompromiss zwischen der Vorsorgevollmacht und dem Verzicht auf jegliche Vollmachten. Im letzteren Fall wird das Betreuungsgericht nach einer geeigneten Person suchen (wahrscheinlich in Ihrem Verwandtenkreis), bevor ein gerichtlicher Betreuer eingesetzt wird. Diejenige Person, die Sie in einer Betreuungsvollmacht einsetzen, wird – anders als bei der Vorsorgevollmacht – zunächst vom Gericht überprüft und in ihrer Eignung bestätigt. Dazu ist das Gericht gesetzlich verpflichtet. Falls sich dabei herausstellt, dass die von Ihnen gewählte Person als ungeeignet eingestuft wird oder dass sie von ihrer Aufgabe zurücktritt, sollten Sie sicherheitshalber noch eine Ersatzbetreuung in Ihrer Vollmacht festlegen. Auch die Betreuungsverfügung muss handschriftlich von Ihnen unterschrieben sein, um Gültigkeit zu haben.
Tipp: In einer Betreuungsvollmacht können Sie auch ausdrücklich festlegen, wer sich nicht um Ihre Angelegenheiten kümmern darf.
Die Betreuungsverfügung ist eine Vollmacht für Menschen, die keine Verwandten oder andere Personen als Bevollmächtigte einsetzen können – oder wollen.
Inhalte einer Betreuungsvollmacht
In einer Betreuungsvollmacht schreiben Sie genau dieselben Dinge fest, die Sie auch in einer Vorsorgevollmacht verfügen. Der Unterschied ist die bevollmächtigte Person: Hier schreiben Sie niemanden fest, sondern schlagen dem Betreuungsgericht jemanden vor, den es nach einer Prüfung als Bevollmächtigte*n einsetzen soll. Zwar gibt es keine gesetzlich verpflichtenden Formulierungen oder Wirkungsbereiche, Sie sollten aber mindestens die Aufgaben der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, die Aufenthaltsbestimmung, den Post- und Fernmeldeverkehr, die Behörden- und Ämtervertretung sowie die Beauftragung von Rechtsanwälten und die gerichtliche Vertretung regeln. Fehlt einer dieser Aufgabenbereiche in Ihrer Vollmacht, muss unter Umständen erst das Betreuungsgericht aktiv werden und einen Betreuer abstellen, der gegebenenfalls neben der von Ihnen bevollmächtigten Person die Dinge regelt. Um sicherzugehen, dass Sie nichts vergessen, sollten Sie am besten einen Vordruck für die Betreuungsvollmacht verwenden. Vergessen Sie auch nicht aufzuschreiben, wer nach Ihrem Wunsch vom Betreuungsgericht auf keinen Fall als bevollmächtigte Person ausgewählt werden soll, wenn es eine solche Person gibt. Haben Sie keine konkreten Wünsche geäußert, wird das Betreuungsgericht sonst im Kreis Ihrer nächsten Verwandten suchen.
- Inhalte stimmen mit denen einer Vorsorgevollmacht überein
- Unterschied: es wird keine bevollmächtigte Person festgelegt
- Bevollmächtigter wird nach Prüfung vom Betreuungsgericht festgelegt
- Festlegung, wer nicht Betreuer werden soll, möglich
Gültigkeit einer Betreuungsvollmacht
Damit die Betreuungsvollmacht wirksam ist, muss sie von Ihnen unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein. Wenn Sie später etwas hinzufügen oder streichen, müssen Sie Ihrer Betreuungsvollmacht eine erneute Unterschrift und Orts- und Datumsangabe hinzufügen. Stellen Sie sicher, dass die Vollmacht im Fall der Fälle schnell gefunden wird. Dazu sollten Sie das Original – das als einziges rechtlich gültig ist – jemandem übergeben, dem Sie vertrauen und der zum notwendigen Zeitpunkt das Betreuungsgericht verständigen wird – idealerweise bei der Person, die Sie in Ihrer Betreuungsvollmacht eingesetzt haben. Alternativ können Sie Ihre Vollmacht auch bei Ihrer Bank oder Ihrem Anwalt, direkt beim Betreuungsgericht oder auch beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen. Eine Kopie der Betreuungsvollmacht sollte sich in Ihren Unterlagen finden, zusammen mit dem Hinweis, wo das Original liegt. Wollen Sie auf Nummer Sicher gehen, tragen Sie ein Hinweiskärtchen auf eine Betreuungsverfügung in Ihrem Portemonnaie bei sich.

Eine Betreuungsverfügung ist nur dann gültig, wenn sie mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist.
Richtiger Zeitpunkt für eine Betreuungsvollmacht
Genau wie bei einer Vorsorgevollmacht gilt: Am besten erstellen Sie Ihre Betreuungsvollmacht noch heute. Ein Unfall oder eine schwere Krankheit, in deren Folge Sie zumindest zeitweise nicht in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, kann Sie jederzeit ereilen – auch wenn man diesen Gedanken in jungen Jahren gern weit von sich schiebt. Mit zunehmendem Alter wird die Wahrscheinlichkeit für längere Krankenhausaufenthalte, Pflegebedürftigkeit und Demenz immer höher. Gerade im letzteren Fall ist es absolut zeitkritisch, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht vor Erstellung der Demenz- oder Alzheimer-Diagnose aufgeschrieben haben, ansonsten kann diese juristisch angefochten werden. Es ist jederzeit möglich, eine Betreuungsverfügung zu ändern, wenn sich Ihre Lebensverhältnisse ändern. Sie müssen außerdem keine Sorge haben, mit der Erteilung einer solchen Vollmacht sofort Ihre Entscheidungsgewalt abzugeben. Die Betreuungsvollmacht wird ausdrücklich erst dann wirksam, wenn Sie selbst Ihren freien Willen nicht mehr äußern können; dies muss das Betreuungsgericht erst feststellen (lassen), bevor die von Ihnen eingesetzte Person mit der Umsetzung Ihrer Wünsche beauftragt wird.
Vorsorge- & Betreuungsvollmacht für verschiedene Personen
Für wen kann man eine Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht erstellen?
In einer Vorsorgevollmacht kann man genau wie in einer Betreuungsvollmacht prinzipiell jede natürliche Person einsetzen. Einzige Bedingung: Sie sollten dieser Person absolut vertrauen, dass sie Ihre Wünsche in Ihrem Interesse umsetzen wird und dazu mental und körperlich in der Lage ist. Die meisten Menschen bevollmächtigen ihren Ehe- oder Lebenspartner und setzen sich dabei gegenseitig als Bevollmächtigte ein. Neben den eigenen (volljährigen) Kindern, Eltern und Geschwistern kommen auch andere Personen in Frage: etwa ein Anwalt oder Notar, eine langjährige Pflegekraft oder andere Hausangestellte, enge Freunde oder deren Angehörige. Es ist auch möglich, mehrere Personen als Bevollmächtigte einzusetzen, die Sie gemeinsam oder getrennt unter bestimmten Voraussetzungen vertreten sollen. Sinnvoll ist die Einsetzung von Ersatzpersonen, die einspringen, wenn Ihre Bevollmächtigte*n ihre Aufgaben (vielleicht auch nur zeitweilig) nicht wahrnehmen können; das ist besonders in einer Betreuungsvollmacht zu empfehlen, wo das Betreuungsgericht nach geeigneten Bevollmächtigten sucht.
Vollmacht für den Ehepartner
Die häufigste Person, die in eine Vorsorgevollmacht eingesetzt wird, ist der eigene Ehepartner bzw. die Ehepartnerin. Ganz klar, man steht einander bei in guten wie in schlechten Zeiten. Und wer sollte besser wissen, was man für Wünsche und Vorstellungen bezüglich der eigenen Gesundheit und des Sterbeprozesses hat, als der langjährige Lebensbegleiter? Anders als viele meinen, sind Ehepartner nicht automatisch die gesetzlichen Vertreter füreinander, wenn einer nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern oder gar verstorben ist. Um Ihren Ehepartner rechtswirksam zu vertreten und Entscheidungen in seinem oder ihrem Sinn zu treffen, müssen Sie eine Vorsorgevollmacht vorlegen können oder, wenn es keine gibt, diese beim Amtsgericht beantragen. Es ist also von großer Wichtigkeit, dass Sie eine Vorsorgevollmacht aufsetzen und Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin darin bevollmächtigen, Ihre Entscheidungen zu übernehmen, wenn Sie das wünschen – das spart kostbare Zeit und viel Mühe, die Sie Ihrem Partner gerade in schwierigen Situationen wie nach Unfällen oder bei schweren Erkrankungen nicht zusätzlich aufbürden müssen. Sie müssen im Übrigen nicht verheiratet sein, um Ihren Partner als bevollmächtigte Person einsetzen zu können. Denken Sie außerdem daran, dass Ihr Ehepartner wahrscheinlich im selben Alter ist wie Sie. Im Alter ist es daher vielleicht eine bessere Idee, die Verantwortung für die Regelung Ihrer Belange von vornherein jemandem zu überlassen, der noch im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte ist, als diese Aufgabe Ihrer betagten Partnerin aufzubürden.

Meist wird der Ehepartner in der Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigter eingetragen.
Vollmacht für die Kinder
18 Jahre lang haben Sie das Sorgerecht für Ihre Kinder. Danach können Sie den Spieß herumdrehen und Ihre Kinder bevollmächtigen, sich notfalls um die Erfüllung Ihres Willens zu kümmern, wenn Sie nicht mehr in der Lage dazu sind. Direkt nach dem 18. Geburtstag eine so große Verantwortung zu übernehmen, ist vielleicht keine gute Idee. Und sicherlich fällt Ihnen zumindest noch ein paar Jahre lang die Vorstellung schwer, dass sich Ihre Kinder einmal um Sie kümmern sollen oder müssen. Aber wenn Ihre Kinder erwachsen sind und mitten im Leben stehen, Sie zu ihnen ein gutes Verhältnis pflegen und – ganz wichtig – räumlich in nicht allzu großer Entfernung wohnen, dann spricht nichts dagegen, in die Vorsorgevollmacht als bevollmächtigte Personen Ihre Kinder einzusetzen. Der Vorteil ist ganz eindeutig, dass Ihre Kinder körperlich und mental deutlich länger in der Lage sein werden, um sich darum zu kümmern, als es bei Ihrem Lebenspartner der Fall sein dürfte. Haben Sie mehrere Kinder, können Sie ihnen entweder gemeinsam diese Vollmacht übertragen oder festlegen, wer sich jeweils um welchen Bereich kümmern soll. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn etwa ein Kind im medizinischen Bereich tätig ist und ein anderes im finanzwirtschaftlichen. Leben Ihre Kinder in einem anderen Land oder in einer weit entfernten Stadt, ist es weniger sinnvoll, sie in die Vorsorgevollmacht einzusetzen. Sprechen Sie auf jeden Fall mit Ihren Kindern darüber, wenn Sie sie als bevollmächtigte Personen einsetzen wollen. Eine solche Bevollmächtigung, zumal bei mehreren Kindern, sollte unbedingt nur dann erfolgen, wenn alle aus freien Stücken bereit sind, ihre dort niedergeschriebenen Pflichten zu erfüllen. Wenn Sie Streitigkeiten befürchten, können Sie Ihre Kinder auch in eine Betreuungsvollmacht einsetzen; dann steht das Betreuungsgericht immer als entscheidende Instanz über Ihren Kindern.
Vollmacht für die Eltern oder sonstige Angehörige
In jungen Jahren ist es naheliegend, die eigenen Eltern in die Vorsorgevollmacht einzusetzen. Sie haben uns aufgezogen und ein Leben lang begleitet, wissen also in der Regel, was wir wünschen. Sie sind auch (meist) diejenigen Menschen, denen wir uneingeschränkt vertrauen, dass sie in unserem ureigenen Interesse handeln werden. Allerdings altern unsere Eltern deutlich eher als wir, deshalb sollten Sie spätestens mit ihrem Eintritt ins Rentenalter darüber nachdenken, entweder eine Ersatzperson in Ihrer Vorsorgevollmacht zu benennen oder Ihre Eltern dort ganz herauszunehmen. Bei anderen Angehörigen, egal wie nah der Verwandtschaftsgrad ist, sieht die Lage ganz ähnlich aus: Prinzipiell können Sie jeden in Ihre Vorsorgevollmacht einsetzen, der oder die sich bereit erklärt, im Ernstfall Ihren Willen zu vertreten und sich um die Durchsetzung Ihrer Angelegenheiten zu kümmern. Machen Sie den betreffenden Personen aber klar, dass dies ein gutes Stück Arbeit und Mühe bedeuten könnte, je nachdem, was Ihnen passiert und wie detailliert Ihre Vorsorgevollmacht ist. Je älter die bevollmächtigte Person ist, desto schwieriger wird es für sie, diese Anforderungen zu erfüllen – und desto wahrscheinlicher ist es, dass sie im Ernstfall ihre Bevollmächtigung entweder ungenügend erfüllt oder sich schlichtweg nicht mehr in der Lage dazu sieht. Dann muss das Betreuungsgericht einspringen und eine*n andere*n Bevollmächtigte*n benennen.
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Gemeinschaftliche Vollmacht
Um zu vermeiden, dass eine bevollmächtigte Person sich mit einem Berg an Behördenkram, Verträgen und Entscheidungen bei der Regelung Ihrer Interessen konfrontiert sieht, ist es verbreitet, eine gemeinschaftliche Vorsorgevollmacht aufzustellen. Dabei sprechen Sie die Vollmacht über die Durchsetzung Ihres Willens nicht einer einzelnen Person aus, sondern an mehrere. Dafür kommen zwei Optionen in Frage: Bei mehreren getrennten Einzelvollmachten bevollmächtigen Sie zum Beispiel Ihren Sohn mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit und Ihre Tochter mit der Vermögenssorge und Ihre Frau mit den restlichen Aufgabenbereichen. In diesem Fall darf und soll jede*r Bevollmächtigte nur in dem Bereich Ihren Willen umsetzen, für den sie oder er beauftragt wurde. Der Nachteil hieran ist, dass Sie für jeden Aufgabenbereich eine einzelne Vollmacht erstellen müssen. Dabei ist streng darauf zu achten, dass es keine Überschneidungen oder Auslassungen gibt, die dazu führen könnten, dass die Vollmacht juristisch unwirksam wird. Eine gemeinschaftliche Vollmacht funktioniert anders: Hier bevollmächtigen Sie Ihre beiden Kinder und Ihre Frau gemeinsam, in allen Aufgabenbereichen in Ihrem Willen zu handeln. Das hat den Vorteil, dass Ihre Familie sich situationsabhängig absprechen kann, wer gerade was am besten erledigen kann. Fällt eine*r aus, können die anderen einspringen, sodass keine Ersatzperson oder gar ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden muss. Der Nachteil einer gemeinschaftlichen Vollmacht liegt darin, dass man sich in jeder Entscheidung absprechen muss – nur wenn alle Bevollmächtigten einverstanden sind, darf gehandelt werden. Um zu vermeiden, dass es zu unlösbaren Streitigkeiten kommt und am Ende gar nichts entschieden wird, können Sie eine Person festlegen, der das endgültige Entscheidungsrecht in Streitfragen zufallen soll.
Übrigens: Ein Sonderfall der gemeinschaftlichen Vollmacht ist die Doppelvollmacht; hier bekommen genau zwei Personen die Bevollmächtigung.
Den richtigen Bevollmächtigten & Betreuer finden
Wer kann Bevollmächtigter oder Betreuer werden?
Die rechtlichen Voraussetzungen, um eine bevollmächtigte Person in einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsvollmacht zu werden, sind nicht allzu hoch. Grundsätzlich kann jeder Erwachsene, der uneingeschränkt handlungsfähig ist, von Ihnen als Bevollmächtigte*r eingetragen werden. Da allerdings auf diese Person im Fall des Eintretens der Vollmacht einiges an Aufgaben und Pflichten zukommt, sollten Sie Ihre Wahl wohlüberlegt treffen. Schließlich muss die bevollmächtigte Person ihrer Bevollmächtigung auch zustimmen. In der Praxis ist es oft gar nicht so einfach, die richtige Person zu finden, der Sie die Durchsetzung Ihres Willens in so entscheidenden Bereichen wie der Vermögens- und Gesundheitssorge übertragen wollen. In den folgenden Abschnitten schauen wir uns die Bedingungen näher an, die eine vorsorgebevollmächtigte Person erfüllen sollte und wie Sie jemanden wirksam bevollmächtigen oder umgekehrt von der Vorsorgevollmacht ausschließen.

Grundsätzlich kann jeder Erwachsene, der uneingeschränkt handlungsfähig ist, als Bevollmächtigte*r eingetragen werden.
Voraussetzungen eines Bevollmächtigten/Betreuers
Die juristischen Voraussetzungen, die an eine bevollmächtigte Person gestellt werden, sind gering: Sie muss volljährig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ab diesem Tag ist jeder Mensch in Deutschland nach dem BGB voll geschäftsfähig; Ausnahmen gelten für Menschen, die zum Beispiel psychisch schwer erkrankt oder geistig behindert sind, die suchtkrank oder dement sind. Besonders in den letzteren Fällen weiß man beim Erstellen der Vorsorgevollmacht mitunter nicht, dass die bevollmächtigte Person vielleicht nicht (mehr) voll geschäftsfähig ist; in diesem Fall muss unter Umständen ein medizinisches Gutachten Klarheit schaffen und ein Gericht darüber entscheiden, ob Geschäftsfähigkeit vorliegt. Wenn die bevollmächtigte Person wegen einer Straftat im Gefängnis sitzt, verliert sie übrigens nicht ihre Geschäftsfähigkeit; allerdings dürften hier rein praktische Gründe dagegen sprechen, diese Person als Bevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht einzusetzen. Setzen Sie eine Person in eine Betreuungsvollmacht ein, wird das Betreuungsgericht immer zuerst prüfen, ob die von Ihnen vorgeschlagene Person in der Lage ist, Ihren erklärten Willen umzusetzen. Keine Sorge: Dabei wird ebenfalls nicht mehr getan, als die Geschäftsfähigkeit festzustellen und zu prüfen, ob sich die Person ganz praktisch um Sie kümmern kann, also ob sie zum Beispiel in der Nähe lebt.
- Volljährigkeit
- voll geschäftsfähig (keine geistige oder schwere körperliche Einschränkung)
- bei möglicher Suchtkrankheit oder Demenz muss u.U. ein medizinisches Gutachten erstellt werden
- Betreuer sollte möglichst in der näheren Umgebung wohnen
Pflichten und Aufgaben eines Bevollmächtigten/Betreuers
In der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsvollmacht bekommt zunächst einmal die bevollmächtigte Person generell die Befähigung bzw. Erlaubnis, sich um die Angelegenheiten des oder der Vollmachtgebenden zu kümmern – unter der Bedingung, dass diese*r nicht mehr in der Lage ist, ihren oder seinen freien Willen selbst zu äußern. Nur, weil Sie gerade mit einem gebrochenen Bein im Krankenhaus liegen, kann und darf die von Ihnen in der Vorsorgevollmacht eingesetzte Person also nicht zur Bank gehen und Ihr Konto auflösen oder sich selbst aus Ihrem Vermögen großzügige Schenkungen überweisen (solche Befürchtungen halten viele Menschen davon ab, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen). Was genau die bevollmächtigte Person in dem Fall entscheiden und tun soll, dass Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können, muss in der Vorsorgevollmacht genau beschrieben werden. Was nicht drinsteht, kann bzw. darf sie auch nicht entscheiden – das ist der wichtige Unterschied zu einer Generalvollmacht. Achten Sie also peinlich genau darauf, dass Sie auch wirklich alle Aufgabenbereiche in der Vorsorgevollmacht erwähnen und in der Innenvollmacht regeln. Diese Aufgaben können je nachdem recht umfangreich sein: Die bevollmächtigte Person muss dann zum Beispiel mit Kranken- und Pflegekassen verhandeln, Versicherungen und Verträge kündigen, einen Platz in einem Pflegeheim für Sie suchen, Ihre Wohnung auflösen, sich um Ihren Garten kümmern usw. Hat sich Ihre Vertrauensperson bereit erklärt, als Ihr*e Bevollmächtigte*r zu handeln, ist sie verpflichtet, alles in Ihrem Interesse zu entscheiden und Ihre Wünsche wie niedergeschrieben umzusetzen, solange das zumutbar ist. Sie muss auch mit Quittungen, Belegen und Kontoauszügen alles nachweisen können, was sie gemacht hat. Ihre Erben können nach Ihrem Tod Rechenschaft von ihr einfordern. Haftbar ist die bevollmächtigte Person nicht, sofern sie nur die von Ihnen festgelegten Handlungen umgesetzt hat. Sie kann ihre Tätigkeiten für Sie außerdem jederzeit beenden, wenn es ihr zum Beispiel zu viel wird; das Betreuungsgericht bestellt dann einen Betreuer für Sie.
- alle gewünschten Aufgabenbereiche werden in der Vorsorgevollmacht aufgeführt
- Bevollmächtigte müssen allen Wünschen nachkommen und immer im Interesse des zu Betreuenden handeln
- mögliche Aufgaben eines Bevollmächtigten:
- Versicherungen und Verträge kündigen
- Wohnung auflösen
- sich um den Garten kümmern
- alles rund um Kranken- und Pflegekasse regeln
- alle Handlungen müssen im Nachhinein mit Quittungen, Belegen und Kontoauszügen nachgewiesen werden können

Die in der Vorsorge- und/oder Betreuungsvollmacht bevollmächtigte Person erhält die Befähigung, sich um Ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Personen als Bevollmächtigten/Betreuer ausschließen
Auch wenn man das niemandem wünscht: Oft gibt es Personen im engsten Verwandtenkreis, mit denen man seit Jahren heillos zerstritten ist oder mit denen man partout nicht zurechtkommt. Gott behüte, dass genau diese Person dann entscheiden soll, in welches Pflegeheim man kommt oder was bei der Wohnungsauflösung behalten und verschenkt wird! Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt, wird das Betreuungsgericht nach einer geeigneten Person suchen, die sich um Ihre Angelegenheiten kümmern kann, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Da sich das Gericht dafür im Kreis der engsten Angehörigen umschaut, könnte die Wahl auf die ungeliebte Schwester oder den unsympathischen Onkel fallen. Wollen Sie das explizit ausschließen, ist die beste Lösung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsvollmacht zu erstellen und genau das festzulegen.
Untervollmacht – Weitere Person bevollmächtigen
Die Aufgaben und Pflichten einer vorsorgebevollmächtigten Person sind, je nachdem, was Sie geregelt haben, recht umfangreich. Steht man mitten im Leben und hat vielleicht noch eine eigene Familie zu versorgen, kann die Sorge um Ihre Belange die bevollmächtigte Person schnell überlasten. Sie kann dann von ihrer Bevollmächtigung zurücktreten, sodass das Betreuungsgericht einen anderen Betreuer für Sie einsetzen wird. Wenn Sie es in Ihrer Vorsorgevollmacht ausdrücklich gestatten, kann Ihre Vertrauensperson aber auch eine Untervollmacht an eine weitere Person erteilen, die ihr dann hilft – etwa bei der Wohnungsauflösung oder bei Bankgeschäften. Eine Untervollmacht wird auch häufig einer Institution erteilt, etwa der Pflegeeinrichtung, die dann Ihre Wünsche bezüglich der Unterbringung umsetzen soll. Wer eine Untervollmacht erhalten hat, darf übrigens nur im Rahmen der Hauptvollmacht handeln; er kann also nicht mehr tun, als der Bevollmächtigte selbst zu tun befugt ist. Das Wichtigste: Damit die von Ihnen bevollmächtigte Person eine Untervollmacht erteilen kann, müssen Sie als Hauptvollmachtgeber ausdrücklich damit einverstanden sein. Haben Sie das nicht explizit in Ihrer Vorsorgevollmacht erklärt, wird es unter Umständen schwierig, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Am besten ist es, wenn Sie dieses Problem schon im Vorfeld mit Ihrer bevollmächtigten Person besprechen.
Top-8 Anbieter von Vorsorgevollmachten & Betreuungsverfügungen
Damit eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung rechtlich wirksam ist, sollte sie alle Bereiche abdecken, in denen Entscheidungen über Ihr Leben und Ihre Angelegenheiten nötig werden. Anwälte und Notare empfehlen daher dringend, eine solche Vollmacht nicht selbst frei zu formulieren, sondern auf eine Vorlage zurückzugreifen. Solche Mustervollmachten und Vorlagen erhalten Sie von vielen Stellen kostenlos zur Verfügung gestellt; Sie können einen Anwalt oder Notar fragen, Ihre Krankenkasse oder die Bank um eine Vorlage bitten oder auch auf zahlreichen Websites kostenlose Vorlagen als Downloads ausdrucken. Wo Sie eine gute und rechtssichere Vorsorgevollmacht zum Ausdrucken finden und was Sie bei den jeweiligen Stellen beachten sollten, erklären wir Ihnen in den folgenden Abschnitten. Es gibt nämlich nicht die eine perfekte Vorsorgevollmacht für jeden; eine gute Vorlage sollte sich individuell auf Ihre Lebenssituation anpassen lassen.

Krankenkassen und andere Beratungsstellen bieten fachliche Hilfe beim Erstellen der Vorsorgevollmachten.
Auskünfte & Formulare beim Bundesjustizministerium (BMJV)
Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hält auf seinem Internet-Portal umfangreiche Informationen über Patientenverfügungen und Versorgungsvollmachten bereit. Hier können Sie Broschüren und Ratgeber zu diesen Themen als PDFs herunterladen und sich zunächst in die Materie einlesen, bevor Sie entscheiden, welche Vorsorge die beste für Ihre Zwecke ist. Die Informationen auf diesem Portal sind auch in leichter Sprache und in Gebärdensprache sowie in Englisch und Französisch abrufbar. Neben den ausführlichen Tipps und Ratschlägen können Sie beim Bundesministerium für Justiz auch fertige Formulare für Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und andere Zwecke herunterladen. Bis zu fünf Exemplare können Sie sich vom Publikationsversand der Bundesregierung auch frei Haus zusenden lassen. Wenn Sie Ihre Vollmacht lieber frei formulieren wollen, stellt Ihnen das BMJV auf seiner Website auch Textbausteine zur Verfügung, die Sie als Anregungen und Formulierungshilfen verwenden können.
Beratung & Formulare beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Beim Zentralen Vorsorgeregister, das seit 2005 von der Bundesnotarkammer geführt wird und vom BMJV beaufsichtigt wird, können alle Menschen, die in Deutschland ihre rechtliche Vertretung und Vorsorge regeln wollen, die von ihnen bevollmächtigten Personen melden oder dem Betreuungsgericht eine Vertrauensperson als Betreuer*in vorschlagen. Das ist sinnvoll, damit in einem Notfall, wenn Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen zu äußern, schneller Zugriff auf Ihre Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht erfolgen kann. Auf das Zentrale Vorsorgeregister hat nur das Betreuungsgericht Zugriff. Bei dieser Abteilung des Amtsgerichts ruft auch das Krankenhaus an, wenn Sie dort zum Beispiel bewusstlos oder im Koma liegen, kein naher Angehöriger zu erreichen ist oder die Ärzte niemanden finden. Das Betreuungsgericht ermittelt dann, ob im Zentralen Vorsorgeregister bevollmächtigte Personen gemeldet sind. Diese werden daraufhin angerufen und nach ihrer Vorsorgevollmacht gefragt. Das geschieht jeden Monat etwa 20.000 mal in Deutschland. Je nach dem Umfang der Daten, die Sie dort hinterlegen, kostet ein Eintrag im Vorsorgeregister ab 13 Euro und dauert nur fünf Minuten. Auf der Website des Zentralen Vorsorgeregisters finden Sie auch als Privatperson viele Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie einen ausführlichen FAQ-Bereich. Vorlagen für Vollmachten können Sie dort allerdings nicht herunterladen.
Vorsorge- und Betreuungsvollmacht bei Malteser
Der Malteser Hilfsdienst kümmert sich als caritative Einrichtung der katholischen Kirche seit 1953 um die gesundheitliche Versorgung von Alten und Kranken, aber auch zum Beispiel um die Belange von Familien und Migranten, um Katastrophenschutz und Erste-Hilfe-Ausbildung. Dazu gehören auch umfangreiche Informationsdienstleistungen für die breite Bevölkerung – egal, welche Religion Sie haben. Auf der Website des Malteser Hilfsdienstes können Sie Informationen rund um Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht lesen, herunterladen und per Post bestellen. Der ehrenamtliche Dienst bietet auch persönliche Informationsgespräche mit konkreter Hilfe beim Erstellen und Ausfüllen der Vorsorgevollmacht an, außerdem finden in ganz Deutschland regelmäßig Info-Veranstaltungen zu diesen Themen statt. Auch Download-Vorlagen für eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsvollmacht können Sie hier online ausfüllen und fertig ausdrucken (vergessen Sie aber Ihre Unterschrift nicht!) oder sich als Formular zuschicken lassen.
Vorsorge- und Betreuungsvollmacht bei Afilio
Nach dem Motto „Zehn Minuten Zeit nehmen, um dann zehn Jahre Ruhe zu haben“ hält das Onlineportal Afilio, ein 2018 gegründetes Berliner Start-up, Formulare für diverse Vollmachten und Vorsorgedokumente, Versicherungsvergleiche und Ratgeber zu allen Lebensbereichen und Lebensphasen bereit. Der TÜV-geprüfte Anbieter hilft bei der Regelung der Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit und des Erbes, einfach und unkompliziert. An Mustervollmachten können Sie sehen, wie so etwas aussehen kann. Dann erstellen Sie online mit einem Formular Ihre eigene Vorsorgevollmacht. Das ist prinzipiell kostenlos, es sei denn, Sie leisten einen freiwilligen einmaligen Beitrag zur Unterstützung des Portals oder Sie schließen eine Premium-Mitgliedschaft für 45 Euro pro Jahr ab. Im Vergleich mit einem Anwalt oder Notar ist dieses Angebot extrem günstig, zumal Sie sich bei der kostenlosen Telefonhotline ausführlich beraten lassen können. Für die Belange von Privatpersonen, die keine großen Vermögen oder Immobilienbestände verwalten müssen, sind die Vorlagen und Angebote von Afilio vollkommen ausreichend.
Anwälte und Notare empfehlen dringend, eine Vorsorgevollmacht nicht selbst frei zu formulieren, sondern auf eine Vorlage zurückzugreifen.
Beratung & Formulare bei der Krankenkasse
Eine gute Anlaufstelle für die Beratung zu Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und kostenlose Vordrucke dazu sind natürlich auch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Wenn Sie unsicher sind, was genau in Ihrer Patientenverfügung geklärt werden sollte und wie Sie die Versorgungsvollmacht rundum rechtssicher formulieren können, vereinbaren Sie am besten einen Beratungstermin bei Ihrer Krankenkasse. Dort wird man Ihnen Adressen und Anlaufstellen nennen, bei denen Sie weitergehende Informationen, passend zu Ihrer individuellen Situation finden. Gut zu wissen ist, dass die Krankenkassen Sie zwar bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht unterstützen. Ein Beratungsgespräch bei Ihrem behandelnden Hausarzt, der Ihren Gesundheitszustand und eventuelle chronische Krankheiten am besten kennt und Ihnen genau erklären kann, welche Bedeutung medizinische Begriffe wie Wiederbelebungsmaßnahmen oder künstliche Flüssigkeitszufuhr haben, bezahlen zumindest die gesetzlichen Krankenversicherungen aber nicht – dies stellt nämlich keine Kassenleistung dar.
Vorsorge- und Betreuungsvollmacht von der AOK
Die AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) ist die größte gesetzliche Krankenkasse in Deutschland und gleichzeitig die älteste; die Ortskrankenkasse wurde bereits 1884 gegründet, nachdem sie Reichskanzler Bismarck die gesetzliche Krankenversicherung für alle Deutschen eingeführt hatte. Unter dem Sammelnamen sind elf rechtlich selbstständige Krankenkassen verbunden, dazu kommt ein eigener Träger für die Bundesländer Sachsen und Thüringen, die AOK plus. Mehr als ein Drittel der Deutschen sind bei einer AOK oder AOK plus versichert. Beide Krankenkassen bieten ihren versicherten Mitgliedern die Möglichkeit, sich über Patientenverfügungen und Versorgungsvollmachten zu informieren. Außerdem kann man Checklisten für den Pflegefall herunterladen und ausdrucken. Kostenlose Vorlagen für Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zum Ausdrucken gibt es allerdings nicht als Downloads. Die Website der AOK leitet dafür weiter auf die Onlinepräsenzen des BMJV und der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.
Vorsorge- und Betreuungsvollmacht von der Barmer
Die Barmer Ersatzkasse mit Sitz in Berlin ist nach der AOK die zweitgrößte gesetzliche Krankenkasse in Deutschland, hier sind etwa 9 Millionen Menschen versichert. Eine ehemalige Tochtergesellschaft der Barmer Ersatzkasse ist die private Krankenversicherung Barmenia, die inzwischen allerdings als selbstständiges Unternehmen auftritt. Auch auf der Website der Barmer Ersatzkasse finden Sie ausführliche Informationen rund um die Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung sowie weiterführende Tipps wie etwa Checklisten für pflegebedürftige Angehörige. Genau wie bei der AOK können Sie auch bei der Barmer keine Vorlagen oder Mustervordrucke für solche Verfügungen ansehen oder herunterladen; dafür werden Leserinnen und Leser auf die Onlinepräsenz des Bundesministeriums für Justiz verwiesen. Für die Beratung rund um das Thema Vorsorgevollmacht können Versicherte den Telefonservice oder den Kontakt per E-Mail nutzen oder einen Termin in einer Geschäftsstelle vereinbaren. Auch der Service-Chat steht online zur Verfügung.

Krankenkassen sind immer eine gute Anlaufstelle für kostenlose Vordrucke von Vollmachten.
Vorsorge- und Betreuungsvollmacht bei betaCare
Die betaCare-Initiative vermittelt seit 15 Jahren sozialrechtliches Wissen an Mediziner und Pflegepersonal, aber auch an Patientinnen und Patienten. Die gemeinnützige Onlineplattform wird von der betapharm Arzneimittel GmbH unterstützt und bietet kostenlos Informationen rund um alle Fragen des Gesundheitswesens; von Krankengeld und Pflege bis zu Reha und Schwerbehinderung. Im Fokus stehen nicht die rein medizinischen Informationen, sondern die Verbindung zur Lebenswelt der Menschen. Neben der Behandlung mit Medikamenten müssen Patient*innen und ihre Angehörigen auch psychisch, sozial und organisatorisch unterstützt werden. Unter anderem auch zu den Themen Versorgungsvollmacht und Patientenverfügung gibt es auf der Website verschiedene Ratgeber, die Ärzte und Apothekerinnen kostenlos herunterladen und an ihre Patient*innen und Kund*innen weitergeben können. Daneben kann man auch kostenlose Formulare und Vordrucke für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen herunterladen.
Vorsorgevollmacht bei Caritas
Die deutsche Caritas ist ein gemeinnütziger Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche in Deutschland. Über 900 einzelne eingetragene Vereine kümmern sich im ganzen Land um die seelische Versorgung Hilfsbedürftiger; dazu gehören nicht nur Kranke, sondern auch und vor allem „Menschen am Rande der Gesellschaft“, wie das Leitbild des größten deutschen Wohlfahrtsverbands besagt. Zu diesen zählen neben Migrant*innen, Suchtkranken und Straffälligen auch alte und junge Menschen und Familien. Ehrenamtliche und Freiwillige übernehmen Beratungsdienste und engagieren sich karitativ in den verschiedensten Initiativen. Auch zum Thema Vorsorgevollmacht finden Sie auf der Website der Caritas ausführliche Informationen, FAQ und Info-Videos. Beim Erstellen einer solchen Vollmacht hilft die Onlineberatung der Caritas. Für Vordrucke und Mustervorlagen wird auf die Onlinepräsenzen des BMJV und der Deutschen Stiftung Patientenschutz verwiesen.
Vorsorge- und Betreuungsvollmacht bei HVD
Der Humanistische Verband Deutschlands ist eine explizit nicht-kirchliche Initiative, deren Mitglieder sich gegen jegliche Art der Bevormundung verwahren, sei sie religiös, politisch oder ideologisch. In diesem Sinne hat der HVD eine sogenannte „optimale Patientenverfügung“ entwickelt, die auf einem Fragebogen zu den persönlichen Einstellungen und Werten beruht und von unabhängigen Experten geprüft wird. Seit Ende der 1980er-Jahre informiert der HVD in einer freigeistigen Tradition über Vorsorge und Patientenverfügungen und hat zu diesem Zweck die erste Hinterlegungsstelle gegründet, wo man seine Vorsorgevollmacht und andere Verfügungen aufbewahren lassen kann. Zu den weiteren Dienstleistungen des HVD gehören Hospizdienste, Testamentsberatungen und Betreuungsvereine. Eine persönliche Beratung zu allen Verfügungen ist vor, während und nach der Erstellung möglich; der Beratungsdienst kommt auf Wunsch sogar ins eigene Zuhause. Für die Erstellung einer Optimalen Patientenverfügung werden 160 Euro berechnet. Rechtssicher formulierte Vorsorgevollmachten kann man auf der Website des HVD kostenlos herunterladen.
Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung selbst schreiben
Müssen die Dokumente eine bestimmte Form haben?
Um rechtssicher wirksam zu sein, ist für eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung keine besondere Form vorgeschrieben. Im Prinzip können Sie Ihre Versorgungsvollmacht in einigen handgeschriebenen Zeilen und in eigenen Sätzen zu Papier bringen. Das einzige, was vorhanden sein muss, ist Ihre Unterschrift und der Ort sowie das Datum der Unterzeichnung. Trotzdem warnen Verbraucherschützer und Anwälte, dass es nicht ganz so einfach ist: Schnell vergisst man als Laie, bestimmte wichtige Punkte in der Vollmacht zu nennen oder man formuliert seine Wünsche unbeabsichtigt so, dass es zu Widersprüchen kommt. Das bedeutet am Ende, dass die bevollmächtigte Person nicht genau weiß, wie sie nun im Sinne des Vollmachtgebenden entscheiden soll; im schlimmsten Fall wird die gesamte Vorsorgevollmacht dadurch rechtlich ungültig. Es ist also sehr ratsam, sich für die Erstellung einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht eines Vordrucks zu bedienen und hier nach Bedarf eigenen Ergänzungen vorzunehmen. Die Bestätigung der Vollmacht durch Zeugen oder durch einen Notar ist nicht notwendig, kann Sie aber zusätzlich absichern bzw. Streitigkeiten vermeiden.

Vorgehensweise beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht. ©PuroVivo.de
Musterschreiben einer Vorsorgevollmacht
Ein Musterschreiben für eine Versorgungsvollmacht können Sie bei vielen Institutionen, Ämtern, Versicherungen und Banken herunterladen. Wir haben ebenfalls ein Musterschreiben einer Vorsorgevollmacht zum Ausdrucken und Ausfüllen für Sie erstellt. In diesem Musterschreiben müssen Sie nur die freien Felder mit Ihren Angaben, Daten und Wünschen ausfüllen bzw. an den gegebenen Stellen ein Häkchen oder Kreuz setzen. Am besten füllen Sie die Vollmacht an einem Computer aus, sodass alle Einträge gut lesbar sind. Nach dem Ausdrucken vergessen Sie nicht die eigenhändige Unterschrift!

Vorschau der Vorsorgevollmacht, die Sie hier kostenlos downloaden können.
Musterschreiben einer Betreuungsvollmacht
Für die Betreuungsvollmacht bzw. Betreuungsverfügung sind deutlich weniger Angaben und Erklärungen erforderlich. Wir haben hier eine Vorlage zum Ausfüllen für Sie, mit der Sie ergänzend zu einer Vorsorgevollmacht oder an Stelle einer solchen dem Betreuungsgericht eine von Ihnen gewünschte Vertrauensperson vorschlagen können.

Vorschau der Betreuungsverfügung, die Sie hier kostenlos downloaden können.
10 häufige Fehler & NoGoes beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung
Damit Sie häufige Fehler bei der Erstellung Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vermeiden und die Dokumente nicht juristisch angefochten werden können, sollten Sie auf folgende Sachen achten:
- Warten Sie nicht zu lange mit dem Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.
- Verwenden Sie am besten einen Vordruck, um nichts zu vergessen und auf der sicheren Seite zu sein.
- Unterzeichnen Sie mit Ihrem Namen und vermerken Sie auch Ort & Datum der Unterschrift.
- Vermeiden Sie Formulierungen wie „Wenn ich einmal nicht mehr selbst entscheiden kann“.
- Lassen Sie die Vorsorgevollmacht am besten auch von Ihrem/r Arzt/Ärztin unterzeichnen, damit sie nicht juristisch angefochten werden kann.
- Sprechen Sie auch mit Ihrem festgelegten Betreuer über die Vollmacht.
- Der Betreuer muss volljährig & voll geschäftsfähig sein und sollte idealerweise in der Nähe wohnen.
- Die von Ihnen bevollmächtigte Person muss das Originaldokument erhalten.
- Heben Sie eine Kopie des Dokuments auf, mit einem Hinweis, wo sich das Original befindet.
- Bei späteren Änderungen oder Ergänzungen müssen Sie erneut unterschreiben und Orts- & Datumsangabe hinzufügen.
Beglaubigung der Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung
Wer beglaubigt eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung?
Prinzipiell ist es nicht notwendig, Ihre Vorsorgevollmacht oder Ihre Betreuungsverfügung von einem Notar beglaubigen oder beurkunden zu lassen, dies regeln die §§ 164ff. BGB. Diese Vorgehensweise, die mit Aufwand und Kosten verbunden ist, wird allenfalls für Vorsorgevollmachten empfohlen, die zum Umgang mit umfangreichen Geld- und Vermögenswerten berechtigen. Um sicherzugehen, dass Ihre Vollmacht anerkannt und wirksam wird, genügt grundlegend Ihre eigene Unterschrift; optimalerweise ergänzt durch die Unterschrift der bevollmächtigten Person und die eines oder mehrerer Zeugen. Werden in der Vorsorgevollmacht auch medizinische Dinge geregelt (Patientenverfügung), empfiehlt sich außerdem die Unterschrift eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die bestätigt, dass Sie Ihren Willen in der Erklärung nach einer Beratung abgegeben haben und zu diesem Zeitpunkt im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren. Wollen Sie Ihre Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen, können Sie sich an einen Anwalt, eine Behörde (etwa Ihre Gemeinde) oder einen Notar wenden.
- notarielle Beglaubigung nicht notwendig
- ist aber empfehlenswert bei Vorsorgevollmachten, die zum Umgang mit umfangreichen Geld- und Vermögenswerten berechtigen
- Vollmacht wird mit Ihrer eigene Unterschrift wirksam
- zusätzlich kann die bevollmächtigte Person, ein Zeuge oder ein Arzt unterzeichnen
Notarielle Vollmacht – Beglaubigung durch den Notar
Die meisten Menschen kennen nur eine Aufgabe, die ein Notar erfüllt: das Erstellen notarieller Beglaubigungen. Das ist natürlich weit gefehlt, aber Notare und Notarinnen gehören tatsächlich zu den wenigen Stellen, bei denen Sie eine notarielle oder öffentliche Beglaubigung vornehmen lassen können. Eine solche Beglaubigung ist für eine Vorsorgevollmacht fast nie notwendig; allenfalls für Immobiliengeschäfte, das Ändern von Gesellschaftsverträgen oder die Aufnahme von Darlehen ist sie nötig. Eine Beglaubigung beim Notar ist recht teuer: Die Gebühr für eine notarielle Vorsorgevollmacht ist vom Vermögenswert abhängig und wird nach einer Gebührentabelle berechnet; für einen Geschäftswert von 50.000 Euro (der wiederum zwischen 30 und 50 % des Vermögens liegt) fällt eine Beglaubigungsgebühr von etwa 150 Euro an. Seit 2009 kann aber auch das Betreuungsgericht eine öffentliche Beglaubigung vornehmen, und das für nur 10 Euro Gebühren (geregelt in § 6 Betreuungsbehördengesetz). Sie sehen: Einen Notar oder eine Notarin müssen Sie für die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht wirklich nicht beauftragen.

Eine Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht durch einen Notar ist nicht zwingend notwendig, durchaus aber möglich.
Beglaubigung durch andere
Eine rechtssichere Vorsorgevollmacht kann auch amtlich beglaubigt werden; das genügt für die allermeisten Zwecke, damit das Dokument ohne Streitigkeiten von Banken, Krankenhäusern und anderen Institutionen anerkannt wird. Eine amtliche Beglaubigung, die die Echtheit Ihrer Unterschrift bestätigt, erhalten Sie für eine geringe Gebühr bei Ihrer Gemeinde oder dem Meldeamt. Sie können dafür auch einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen natürlich etwas mehr für den Aufwand in Rechnung stellen wird. Die Kosten für eine außergerichtliche Beratungsstunde können bis zu 190 Euro betragen; eventuell übernimmt dies Ihre Rechtsschutzversicherung. Achten Sie dabei darauf, dass der Anwalt Ihre Vollmacht nicht einfach nur unterschreibt; beglaubigend wirkt allein der Stempel mit dem Wort „beglaubigt“. Eine fachliche Beratung zur Vorsorgevollmacht können Sie von einem Anwalt allerdings nicht erwarten, dafür sind vor allem medizinische Kenntnisse nötig. Von Ihrem Hausarzt erhalten Sie zwar keine Beglaubigung, Sie sollten ihn für die Erstellung Ihrer Patientenverfügung, die Teil der Vorsorgevollmacht ist, aber trotzdem aufsuchen. Diese Beratungsleistung ist eine kostenpflichtige IGeL-Leistung, die gesetzliche Krankenkassen nicht übernehmen; die Gebührenordnung für Ärzte sieht für ein ausführliches Beratungsgespräch von mindestens 20 Minuten eine Gebühr von 17,49 Euro vor. Diese Kosten sind allerdings gut investiert, da die ärztliche Unterschrift Ihre Patientenverfügung garantiert durchsetzungsfähig macht.
Aufbewahrung von Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung
Wo sollten Vorsorgevollmacht & Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?
Nur in den seltensten Fällen hat man seine Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung dabei, wenn man sie braucht: Wenn man nämlich in Folge eines schweren Unfalls, nach einer Operation oder bei Krankheit plötzlich nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu Angelegenheiten des eigenen Lebens zu äußern. Liegt die Vorsorgevollmacht dann irgendwo versteckt zwischen Aktenordnern im Keller, wird es für die Angehörigen und das Betreuungsgericht schwer, Ihren Willen zu ermitteln und für Sie zu verwirklichen. Sämtliche Beratungsstellen, Anwälte und Mediziner raten daher dringend dazu, die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung mehrfach gesichert zu hinterlegen: Die von Ihnen bevollmächtigte Vertrauensperson sollte das Dokument entweder sofort im Original erhalten, oder Sie übergeben ihr eine Kopie und weisen sie darauf hin, an welcher Stelle Sie das Dokument bei sich zu Hause aufbewahren. Zusätzlich sollte die von Ihnen bevollmächtigte Person von Ihnen im Zentralen Vorsorgeregister gemeldet werden. Weitere Möglichkeiten erläutern wir in den folgenden Abschnitten.
- Aufbewahrungsort sollte immer klar sein (idealerweise auch Betreuer darüber informieren)
- Bevollmächtigte Person sollte ebenfalls eine Kopie besitzen
- Vollmacht kann auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden
Vorsorgevollmacht zu Hause aufbewahren
Wichtige Dokumente, auf die Sie ständig Zugriff haben wollen, sollten Sie zu Hause in einem eindeutig beschrifteten Aktenordner aufbewahren, der in einem feuersicheren Aktenschrank steht. So gründlich sind allerdings nur die wenigsten Menschen. Immerhin: Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht zu Hause aufbewahren, können Sie jederzeit Änderungen daran vornehmen. Denken Sie allerdings daran, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person ihre Aufgaben im Ernstfall nur wahrnehmen kann, wenn sie das Original der Vorsorgevollmacht vorlegt. Händigen Sie Ihrer Vertrauensperson daher entweder das Original Ihrer Vollmacht sofort nach Ihrer Unterschrift aus und bitten Sie sie, es ordentlich aufzubewahren. Wollen Sie ganz sicher gehen, dass Sie nicht betrogen werden (was allerdings eine schlechte Voraussetzung für eine solche Bevollmächtigung ist), können Sie auch zunächst nur eine Kopie aushändigen und Ihrer Vertrauensperson sagen, wo Sie das Original aufbewahren. Heutzutage hat es sich als zusätzliche Sicherheitsvorkehrung durchgesetzt, dass wichtige Dokumente auch digital aufbewahrt werden: etwa in einer Cloud oder in der eigenen Dropbox. Dafür sollten Sie nicht die Vorlage speichern, sondern das unterschriebene und wieder eingescannte Dokument. Eine zusätzliche Sicherheitsvorkehrung für plötzliche Notfälle ist ein Kärtchen, das Sie in Ihrem Portemonnaie aufbewahren und auf dem Sie vermerken, dass Sie eine Patientenverfügung und/oder eine Vorsorgevollmacht besitzen.

Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht zu Hause aufbewahren, können Sie jederzeit Änderungen daran vornehmen.
Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen
Wollen Sie ganz sichergehen, dass Ihre Vorsorgevollmacht im Ernstfall schnell von den offiziellen Stellen gefunden wird, können Sie Ihr zuständiges Betreuungsgericht (eine Unterabteilung des Amtsgerichts) darüber informieren, dass Sie jemanden mit der Durchsetzung Ihres Willens und Ihrer Geschäfte beauftragt haben. Dies läuft folgendermaßen ab: Sobald Sie Ihre Vorsorgevollmacht aufgesetzt und unterschrieben haben, melden Sie Ihre/n Bevollmächtigte/n oder die Betreuungspersonen, die Sie in einer Betreuungsvollmacht vorschlagen, dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort wird zwar nicht die Vollmacht selbst hinterlegt, sondern eben nur die Namen der Bevollmächtigten und die Seitenzahl der Vorsorgeurkunde. Sie können außerdem vermerken lassen, ob Sie außerdem eine Patientenverfügung erstellt haben. Im Allgemeinen wird das ZVR von Notaren genutzt, die dort erstellte Vollmachten registrieren lassen; als Privatperson können Sie das gegen eine geringe Gebühr aber ebenfalls tun. Das behandelnde Krankenhaus, Pflegeheim, die Krankenkasse oder eine andere Institution wird dann beim ZVR nachfragen, ob dort eine entscheidungsbefugte Person für Sie gemeldet ist. Sie kann dann mit diesem Namen nach der Person suchen, diese bitten, mit der Vorsorgevollmacht herzukommen und dann gemeinsam mit ihr entscheiden, wie am besten nach Ihrem Willen zu verfahren ist.
Widerruf von Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht
Wie kann eine Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht widerrufen werden?
Manchmal überlegt man es sich anders. Das Leben ist nicht immer vorhersehbar und die Dinge können eine Wendung nehmen, die Sie bei der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht nicht bedacht haben oder niemals erwartet hätten. Mitunter bemerkt man aber auch, wie sich mit zunehmendem Alter oder wachsenden Erfahrungen die eigene Einstellung und die eigenen Werte verändern und man zum Beispiel in medizinischen Situationen doch eine andere Behandlung wünscht. Es ist grundsätzlich kein Problem, Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit und in allen Punkten zu ändern oder zu ergänzen; dafür müssen Sie nur jeweils mit Datum und Unterschrift vermerken, was Sie geändert haben. Allerdings sollten Sie das mit der bevollmächtigten Person absprechen und mit ihrer Unterschrift bestätigen lassen. Eine Vorsorgevollmacht komplett zu widerrufen, ist ebenfalls möglich – dann erlischt sie und die bevollmächtigte Person wird von ihren Aufgaben und Rechten befreit. Ein Widerruf ist allerdings nur möglich, solange Sie noch Ihren freien Willen äußern können; das ist besonders bei einer schleichenden Demenz schwierig zu entscheiden. Die von Ihnen bevollmächtigte Person wiederum kann die Vollmacht zwar nicht widerrufen, aber sie kann sie einfach ablehnen oder zurückgeben, auch ohne Begründung. Sind Sie dann nicht mehr in der Lage, eine andere Person zu bevollmächtigen, übernimmt das Betreuungsgericht und beruft eine andere Betreuungsperson.
- Vollmacht kann jederzeit geändert oder ergänzt werden
- Änderungen mit Datum und Unterschrift vermerken
- Absprache mit bevollmächtigter Person, Bestätigung mit Unterschrift
- Widerruf ebenfalls jederzeit möglich, solange Sie noch Ihren freien Willen äißern können
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Keine Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht im Ernstfall
Was passiert im Ernstfall, wenn keine Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht vorliegt?
Obwohl es so wichtig und weder teuer noch aufwendig ist, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, denken die wenigsten Menschen daran, dies zu tun. Allenfalls bei einsetzenden gesundheitlichen Beschwerden oder im hohen Alter setzen Menschen eine Patientenverfügung auf. Der Grund ist häufig ein Nicht-Wahrhaben-Wollen der eigenen Sterblichkeit, vor allem im jüngeren Alter. Außerdem herrscht die verbreitete Fehlannahme vor, der eigene Ehepartner sei automatisch bevollmächtigt, Entscheidungen für einen zu treffen, wenn man den eigenen Willen nicht mehr frei äußern kann. Dies ist jedoch falsch. Wenn Sie einen Unfall haben, nach einer geplanten Operation wegen Komplikationen nicht mehr aufwachen oder an einem Delir leiden, eine Krankheit bekommen, die Sie so sehr angreift, dass Sie in ein künstliches Koma versetzt werden müssen oder mit der Diagnose Demenz überrascht werden, dann sehen Sie sich unter Umständen ganz plötzlich außerstande, Ihren Willen zu äußern. Jemand muss für Sie Entscheidungen treffen: Welche Behandlung soll gewählt werden, in welches Pflegeheim sollen Sie verlegt werden, was passiert dann mit Ihrer Wohnung, wer bezahlt Ihre Rechnungen weiter, wer kündigt unnötig gewordene Verträge und Versicherungen? Liegt keine Vorsorgevollmacht von Ihnen vor, die das bestimmt, wird zuerst automatisch das Betreuungsgericht eingeschaltet. Dieses sucht unter Ihren nächsten Angehörigen jemanden aus, der als Betreuer geeignet ist – und gewillt ist, ganz überraschend diese Aufgabe zu übernehmen. Vielleicht bekommt Ihr Ehepartner die Bevollmächtigung zugesprochen, vielleicht wird ein fremder Betreuer bestellt oder vielleicht bekommt Ihr Bruder die Vollmacht, weil er Ihr engster Angehöriger ist – obwohl Sie sich seit Jahren spinnefeind sind. Und bis das Gericht diese Entscheidung getroffen hat, müssen alle warten. Selbst wenn Ihr Lebenspartner natürlich alles für Sie tun würde, weiß er unter Umständen nicht, was Sie im Fall einer Hirnverletzung für sich wünschen – und kann deshalb nicht entscheiden, ob die lebensverlängernden Maßnahmen nach Monaten oder Jahren für Sie eingestellt werden sollen. Sie sehen – eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sollten Sie am besten heute noch aufstellen, Ihnen und Ihren Angehörigen zuliebe.
- liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird zuerst automatisch das Betreuungsgericht eingeschaltet
- dieses sucht unter Ihren nächsten Angehörigen einen geeigneten & willigen Betreuer aus (das ist nicht immer der Ehepartner)
- bis das Gericht diese Entscheidung getroffen hat, müssen alle warten
Kosten für Vorsorgevollmacht & Betreuungsvollmacht
Was kosten Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht in der Regel?
Weder die Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung müssen mit Kosten verbunden sein. Sie finden kostenfreie Vorlagen und Muster für solche Verfügungen an vielen Stellen und können sie im Internet ganz bequem herunterladen und ausdrucken. Mit Ihrer Unterschrift versehen, haben Sie ein rechtskräftiges Dokument erstellt, das Ihre Zukunft sichert. Geringe Kosten fallen dafür an, die bevollmächtigte Person beim Zentralen Vorsorgeregister zu melden, was sehr empfehlenswert ist. Für eine amtliche Beglaubigung, falls Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, müssen Sie bei Ihrer Gemeinde nicht mehr als 10 Euro bezahlen. Wollen Sie sich für die Erstellung Ihrer Patientenverfügung ärztlich beraten lassen, was ebenfalls empfehlenswert ist, bezahlen Sie für den Beratungstermin einen geringen Betrag, da diese Leistung keine Kassenleistung ist. Deutlich teurer, aber nur in komplizierten Fällen oder bei großen Vermögen notwendig ist die Hinzuziehung einer anwaltlichen oder notariellen Beratung.
- kostenfreie Vorlagen und Muster im Internet; die Erstellung an sich ist also mit keinen Kosten verbunden
- geringe Kosten bei Anmeldung der bevollmächtigten Person beim Zentralen Vorsorgeregister
- etwa 10 Euro für eine amtliche Beglaubigung
- geringe Kosten für einen Beratungstermin beim Arzt
- teurer wird nur eine anwaltliche oder notarielle Beratung
Zusammenfassung
Was sind Vorsorgevollmacht & Betreuungsvollmacht und worauf sollte man achten?
Mit einer Vorsorgevollmacht sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie aus welchen Gründen auch immer Ihren freien Willen nicht mehr äußern können. Sie legen für diesen Fall, der zeitlich begrenzt oder dauerhaft sein kann, eine Vertrauensperson fest, die sich dann um Ihre Angelegenheiten kümmern soll – und zwar so, wie Sie es vorher (möglichst detailliert) festgelegt haben. Wollen oder können Sie diese Entscheidung nicht treffen, weil Sie keine enge Vertrauensperson haben, ist es sinnvoll, dem Betreuungsgericht wenigstens eine Person vorzuschlagen, die dann unter gerichtlicher Aufsicht Ihre Bevollmächtigte sein soll; oder wenigstens festzulegen, wer sich ausdrücklich nicht um Sie kümmern darf. Es ist immer empfehlenswert, eine solche Vollmacht zu haben, die sämtliche Aufgabenbereiche von der Gesundheitssorge und Pflege über die Vermögenssorge bis hin zur Aufenthaltsbestimmung regelt. Eine Patientenverfügung mit detaillierten Anweisungen an die behandelnden Mediziner sollte gesondert aufgestellt und zur Vorsorgevollmacht gelegt werden. Beides können Sie vollkommen kostenlos erstellen, es sind weder bestimmte Formulare nötig noch Formvorschriften zu beachten. Die Beratung durch Ihren Arzt oder Ihre Ärztin ist allerdings empfehlenswert. Ohne eine Vorsorgevollmacht wird nicht automatisch Ihr Ehepartner oder Ihr Kind als Betreuungsperson eingesetzt! Sie ersparen sowohl sich selbst als auch Ihren Angehörigen viel Ärger, Kummer und Mühe, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen – am besten gleich morgen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, mit der Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Ihre persönlichen und gesundheitlichen Belange zu regeln, wenn und solange Sie dies selbst nicht können. Die Vorsorgeverfügung ist nicht gleichbedeutend mit der Patientenverfügung, diese richtet sich dezidiert an das medizinische Personal. Sie sollte Teil der Vorsorgevollmacht sein, die daneben alle weiteren Bereiche des Lebens umfasst.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Kann man eine Vorsorgevollmacht ohne Notar machen?
Es ist ohne Weiteres möglich, eine Vorsorgevollmacht ohne Notar abzuschließen. Nur in ganz wenigen Fällen ist die notarielle Vollmacht ratsam, vorgeschrieben ist sie in keinem Fall.
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Wo beantragt man eine Betreuungsvollmacht?
Eine Betreuungsvollmacht erstellen Sie selbst, Sie müssen dazu nichts beim Amtsgericht beantragen. Mit der Betreuungsvollmacht schlagen Sie dem Betreuungsgericht eine Person vor, die es mit der Regelung Ihrer Angelegenheiten bevollmächtigen soll, wenn Sie dazu nicht (mehr) in der Lage sein sollten.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
In der Vorsorgevollmacht geben Sie einer Person Ihres Vertrauens das Recht, Ihre Angelegenheiten in allen Bereichen des Alltags zu regeln. Ist der Fall eingetreten, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können und die Person für Sie handeln soll, tut sie das (im Rahmen Ihrer Vorgaben) völlig frei und ohne gerichtliche Kontrolle. Bei der Betreuungsverfügung geben Sie die Vollmacht über Ihre Angelegenheiten keiner Person, sondern dem Betreuungsgericht. Diesem Gericht schlagen Sie aber jemanden vor, den es als Betreuungsperson auswählen soll. Diese Person regelt dann ebenfalls Ihre Angelegenheiten, tut dies jedoch immer unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
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