Bei einer Ersatzbevollmächtigung tritt der zweite Bevollmächtigte erst ein, wenn der Erstbevollmächtigte seine Aufgaben nicht mehr ausführen kann.
Bei einer Ersatzbevollmächtigung tritt der zweite Bevollmächtigte erst ein, wenn der Erstbevollmächtigte seine Aufgaben nicht mehr ausführen kann.