Was bezweckt man mit der „zweiten Leichenschau“ vor der Einäscherung?

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen „zweite Leichenschau“ soll ausgeschlossen werden, dass eine unnatürliche Todesursache übersehen wird. Sollten sich hierfür Anhaltspunkte ergeben, kann eine Einäscherung erst mit Zustimmung des Staatsanwaltes erfolgen.