Nein. Sie sind angehalten, die Wünsche und Vorstellungen des Verstorbenen zu berücksichtigen. Ist eine Trauerverfügung vorhanden, muss nach dieser gehandelt werden.
Nein. Sie sind angehalten, die Wünsche und Vorstellungen des Verstorbenen zu berücksichtigen. Ist eine Trauerverfügung vorhanden, muss nach dieser gehandelt werden.