...wenn ich mich nicht mehr um mich, mein Leben und meine Angelegenheiten selbst kümmern kann?
Eines ist klar, auch wenn dies ein Thema ist, mit dem sich jeder Mensch nur ungern auseinandersetzt, so muss mir bewusst sein, dass im Zweifelsfall, wenn es notwendig wird, seitens des Gerichtes ein Betreuer bestellt werden wird, der dann allein verantwortlich und befugt ist zu entscheiden, was mit mir geschieht. Dies ist dann, wenn keine Angehörigen vorhanden sind, ein so genannter Berufsbetreuer, dem in der Regel eine Mehrzahl von Personen „unterstellt“ sind. Gleichgültig, wie qualifiziert und engagiert ein solcher Betreuer ist, eine individuelle und persönliche Betreuung, die den eigenen Wünschen, Hoffnungen und Vorstellungen entspricht, ist in den seltensten Fällen realisierbar.
Wenn ich diese Situation vermeiden will, muss ich mich, so unangenehm diese Vorstellung auch sein mag, intensiv mit dem Thema und insbesondere mit den Fragen, was für mich wie geregelt werden soll, wenn ich nicht mehr entscheiden kann, auseinandersetzen.
Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, notwendige Vorsorgemaßnahmen zu treffen: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.
Was diese Vorsorgemöglichkeiten sind, soll nun etwas näher erläutert werden:
1. Die Vorsorgevollmacht
Um die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, kann man im Rahmen einer so genannten Vorsorgevollmacht einer (Vertrauens-)Person die Vollmacht erteilen, in gewissen, genau festgelegten Bereichen zu handeln, wie z.B. Unterbringung in einem Heim oder doch Pflege zu Hause, Finanzen oder Fragen der eigenen Gesundheit.
Diese Vollmacht kann bezüglich der bevöllmächtigten Person sowie bezüglich des Umfangs der Entscheidungsmöglichkeiten verschiedentlich ausgestaltet sein:
a) Personenkreis
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, entweder eine Person oder aber mehrere Personen zu bevollmächtigen. Sofern mehrere Personen bevollmächtigt werden, können die Aufgabenkreise auf verschiedene Personen verteilt werden oder alle Personen sind für auch alle Aufgabenbereiche zuständig. Innerhalb dieser Aufgaben können die bevollmächtigten Personen dann eigenverantwortlich handeln. Ebenso kann man aber auch festlegen, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich bevollmächtigt sein sollen, was eine gewisse Kontrollfunktion hat.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, einen so genannten Ersatzvertreter zu bestellen, falls der eigentlich Bevollmächtigte seine Funktion nicht wahrnehmen kann.
b) Aufgabenkreise:
In einer Vorsorgevollmacht können grundsätzlich folgende Bereiche geregelt werden, wobei an dieser Stelle nur die wichtigsten genannt werden sollen:
In einer Vorsorgevollmacht kann nicht nur grundsätzlich geklärt werden, für welche Aufgabenbereiche die Bevollmächtigten bestellt werden, man kann auch ganz klare Handlungsanweisungen festlegen, z.B., dass Grundstücke im Bedarfsfall nicht sofort veräußert, sondern erst einmal belastet werden müssen.
Bei einer Vorsorgevollmacht ist man gezwungen, sich intensiv mit den Problemen, die das eigene Leben zu irgendeinem Zeitpunkt betreffen können, auseinanderzusetzen. Dabei ist wichtig zu erkennen, je detaillierter eine Vollmacht ist, desto sicherer ist sie. Dies liegt daran, dass bei einer eventuellen gerichtlichen Überprüfung der Vollmacht auch für unbeteiligte Dritte eindeutig sein muss, dass die Vollmacht dem tatsächlichen Willen des Verfassers entspricht. Dies zeigt man am besten durch eine detaillierte Vollmacht, weil dies deutlich macht, dass man sich eben auch mit Einzelaspekten beschäftigt hat.
Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss auch bedacht werden, dass diese – je nach ihrem Regelungsinhalt – der notariellen Beurkundung bedarf.
2. Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung wird in der Regel dann erstellt, wenn es keine Vertrauensperson gibt, für welche eine Vorsorgevollmacht erteilt werden kann. In diesem Fall wird dann – wie eingangs beschrieben – ein Betreuer seitens des Gerichts bestellt werden. Es gibt aber die Möglichkeit, durch eine Betreuungsverfügung dem später eventuell zu bestellenden gerichtlichen Betreuer zumindest in einem gewissen Rahmen Anweisungen zu geben, wie mit bestimmten Dingen verfahren werden soll.
3. Patientenverfügung
In der Patientenverfügung wird geregelt, wie seitens der Ärzte und Krankenhäuser zu verfahren ist, wenn man selbst aufgrund einer Erkrankung oder seines gesundheitlichen Zustandes dazu nicht mehr in der Lage ist (z.B. wegen Koma oder Demenz). Am häufigsten werden Patientenverfügung für den Fall getroffen, dass eine Krankheit mit tödlichem Verlauf angenommen werden muss. Für den Fall, dass medizinisch ein unheilbarer Prozess eingetreten ist, besteht die Möglichkeit, verbindlich festzulegen, welche Behandlungen noch gewollt sind und welche nicht. Es ist also z.B. möglich zu bestimmen, ob eine künstliche Ernährung oder Beatmung erfolgen soll, ob bestimmte lebenserhaltende oder verlängernde medizinische Maßnahmen (Herz-Lungenmaschine) oder operative Eingriffe durchgeführt werden sollen.
Es besteht aber natürlich auch die Möglichkeit, eine solche Patientenverfügung zu errichten für den Fall, dass man z.B. nach einem Verkehrsunfall im Koma liegt.
Diese Patientenverfügung ist erfreulicherweise aufgrund der Gesetzeserneuerung, welches seit dem 01.09.2009 in Kraft ist, bindend und seitens der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser in jedem Fall zu beachten. Die Zeiten der Ungewissheit, ob eine Patientenverfügung Beachtung geschenkt wird oder nicht, sind damit – hoffentlich - vorbei.
Zum Abschluss möchte ich noch anmerken, dass es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, welches hier nicht in aller Ausführlichkeit behandelt werden kann, da es den Umfang eines Artikels bei weitem Sprengen würde. Eine intensive Beratung durch entsprechende fachkundige Stellen ist daher fast unerlässlich.
Dieser Artikel wurde von unseren PuroVivo.de Rechtsexperten Sabrina Buelli und Marcus Hegelein von der Kölner Kanzlei ABHR verfasst.
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