Es war ein langes hin und her. Nach vielen Vorschlägen und Diskussionen rund um das Thema Patientenverfügung konnte sich der Bundestag am Donnerstag auf einen rechtlich bindenden Gesetzesentwurf einigen.
Zukünftig sollen Patientenverfügungen für Ärzte verpflichtend sein. In einer Patientenverfügung kann der Patient –möglichst schriftlich- im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, wie er in einer lebensbedrohlichen Situation weiter behandelt werden möchte. Durch das neue Gesetz wird der Wille des Erkrankten nun uneingeschränkt für Ärzte aber auch eventuell zuständige Betreuer bindend.
Die festgelegten Bestimmungen können dabei jederzeit formlos widerrufen werden. Hat ein Patient keine Verfügung verfasst, so muss der Bevollmächtigte bestmöglich abwägen mit welcher Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff er am ehesten im Sinne des Erkrankten handelt. Zudem wird es keine Reichweitenbegrenzung, das heißt einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, geben. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Patientenwille mittels Gesetz in bestimmten Fällen unbeachtet bleibt.
Der SPD-Rechtsexperte Joachim Stünker, der maßgeblich für die Federführung des Entwurfes verantwortlich war, erklärte: „Die Menschen haben einen Anspruch darauf, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht nur in der Verfassung steht, sondern im Alltag auch eingehalten wird.“
Laut Bundesjustizministerin Zypries solle die neue Gesetzesregelung vor allem für mehr Rechtsklarheit im Umgang mit der seit Jahren diskutierten Patientenverfügung sorgen.
Das Gesetz soll am 1. September dieses Jahres in Kraft treten.
Was sagen Sie zu dem neuen Gesetz über die Patientenverfügung? Finden Sie den Beschluss des Bundestages sinnvoll? Was halten Sie allgemein von einer Patientenverfügung? Haben Sie selbst vielleicht schon eine festgelegt? Was gehört Ihrer Meinung nach unbedingt in eine solche Verfügung, und was finden Sie eher unbedeutend? Diskutieren Sie mit uns in unserem Forum über Ihre Meinung und teilen Sie uns Ihre Erfahrungen mit.









