Steuern sparen mit der Rente

Wie geht denn das?

Steuern sparen mit der Rente

Ihre Steuerlast können Sie heute schon senken: mit den Prämien und Beiträgen für die private Altersvorsorge. Was Sie alles angeben dürfen.

Die staatliche Rente wird im Alter nicht reichen - das hört man immer wieder. Erst recht, wenn ab 2040 für die Rente Steuern fällig werden. Dafür verteilt der Staat jetzt schon Steuergeschenke an jeden, der heute auf Konsum verzichtet und privat für seine Rente vorsorgt. Bis zu 40.000 Euro können Verheiratete so im Jahr mit den Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen – und so Steuern sparen mit der Rente.

Der Staat kennt seine Verantwortung den Steuer zahlenden Bürgern gegenüber und unterstützt die Altersvorsorge – mit dem Ausbau der steuerlichen Vorteile für jeden, der seine Rente selber in die eigene Hand nimmt und Steuern sparen will.

Es gibt zwei Arten von Aufwendungen:

  • Zahlungen für die Rente als „Basisversorgung im Alter“ und
  • Zahlungen für weitere Rentenaufwendungen.

Die Beiträge für die Rente werden hinsichtlich des Abzugsumfangs und des maximalen Volumens unterschiedlich behandelt. Daneben existieren zusätzliche Abzugsmöglichkeiten für Beiträge zur „Riester-Rente“ und zur betrieblichen Altersvorsorge. Auch damit kann man Steuern sparen.

Die Grundversorgung durch Rente

Darum geht es:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (Rente) und
  • Beiträge zu bestimmten, nicht übertragbaren Rentenversicherungen.

Die maximalen steuerlichen Abzugsbeträge werden für die Beiträge zur Basisversorgung zunächst für sich berechnet. In diesem Jahr kann ein Höchstbetrag von 66 Prozent der Jahres-Gesamtbeträge angesetzt werden. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozentpunkte bis im Jahre 2025 100 Prozent der Beiträge abziehbar sind.

Grund für diese Staffelung ist die gleichzeitige in entsprechender Höhe (bis zum Jahr 2025) zunehmende Besteuerung der Einkünfte aus Altersbezügen. Dies hat der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Abziehbarkeit entsprechender Beiträge geändert. Das lohnt sich für den Anleger. So kann er während des Arbeitslebens mehr für die Rente ansparen. Im Alter muss er zwar Steuern auf die Rente zahlen, doch dann meist zu deutlich niedrigeren Sätzen.

Der sich bis zum Jahr 2025 ergebende Abzugsbetrag an Sonderausgaben ist bis zu einer maximalen Höhe von 20.000 Euro pro Jahr, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 40.000 Euro pro Jahr abziehbar. Allerdings wird im Rahmen der Höchstbetragsberechnung zu diesen Beiträgen zunächst der steuerfreie halbe Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hinzugerechnet. Danach wird er aber von der sich als höchstmöglicher Abzugssumme ergebenden Zahl wieder abgezogen.

Was Sie sonst noch für die Rente absetzen können

Hierzu gehören insbesondere Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherung. Es zählen aber auch Beiträge zu Rentenversicherungen, Kapitallebensversicherungen – wenn der Vertrag bereits vor dem 1.1.2005 geschlossen wurde. Die Jahres-Gesamtbeiträge sind bis zu einem Betrag von 2.400 Euro als Sonderausgaben abziehbar.

Für folgende Personen beschränkt sich die maximale Abzugshöhe jedoch auf 1.500 Euro: Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Rentner, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, Besoldungsempfänger, mit in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Angehörige.

Überprüfung durchs Finanzamt

Das Finanzamt prüft bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen immer, welche Kalkulation für den Steuer zahlenden Bürger die beste ist – die nach der neuen Berechnung oder die nach dem Kalkulationsschema, das bis 2005 galt. Wer seine Vorsorgeaufwendungen nicht einzeln angeben will, kann sich vom Finanzamt auch einfach die Vorsorgepauschale eintragen lassen und so Steuern sparen. Das ist die Summe aus dem Betrag, der - bezogen auf dem Arbeitslohn - 50 Prozent des Beitrags in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht, und 11 Prozent des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro.

Welche Aufwendungen Sie absetzen können

Gesetzliche Rentenversicherung und gleichgestellte Aufwendungen

  • Rentenversicherungen, Rürup-Rente
  • Aufwendungen zur Riester-Rente
  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherungen
  • Pflegeversicherungen
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • Haftpflichtversicherungen
  • Risikoversicherungen, die ausschließlich den Todesfall als Leistung vorsehen.

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