Das Bürgerentlastungsgesetz: Mehr netto für die Deutschen!

Zum 1. Januar 2010 ist mit dem Bürgerentlastungsgesetz (BEG) auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung in Kraft getreten, die über eine höhere Anrechnung der so genannten Vorsorgeaufwendungen – dazu gehören Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen – zu einer steuerlichen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, kurz: mehr Netto, führt. Die Bundesregierung spricht von einer Gesamtentlastung von 10 Milliarden Euro jährlich, die 16,6 Millionen Menschen in Deutschland betrifft.

Waren bei ledigen Angestellten bisher jährlich 1.500 EUR absetzbar, gilt ab 2010 eine Summe von 1.900 EUR, bei Selbständigen erhöht sich der Betrag von 2.400 EUR auf jährlich 2.800 EUR (für zusammenveranlagte Verheiratet gelten jeweils die doppelten Summen).

Nach Berechnungen des Versicherers Friends Provident führt dies zu folgenden Entlastungseffekten: ein Angestellter mit 3.000 EUR Monatsbrutto (Steuerklasse 1) wird um 63,18 EUR monatlich entlastet. Und sein Kollege mit 4.500 EUR Monatsbrutto (Steuerklasse 3, zwei Kinder) erfährt eine Entlastung um 39,50 EUR monatlich. Nun entscheiden diese noch moderaten Entlastungen im Normalfall nicht unbedingt über das Wohl und Wehe der eigenen Haushaltssituation, doch denkt man einen Schritt weiter, lassen sich die Entlastungen hervorragend für die Aufstockung der eigenen Altersversorgung nutzen und sogar erhöhen.

Wandeln die beiden Arbeitnehmer aus dem Beispiel ihre Nettoentlastungen in eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) um, so werden für den Angestellten mit 3.000 EUR brutto aus 63,18 EUR Nettoentlastung monatlich 131,20 EUR, die in nach Einsparung von Steuern und Sozialabgaben in die betriebliche Altersversorgung fließen können, der Angestellte mit 4.500 EUR brutto macht aus seiner Entlastung von 39,50 EUR noch 68,30 EUR monatlichen Beitrag für die betriebliche Vorsorge.

Der Jahresbeginn 2010 sollte also für alle Betroffenen einen guten Grund darstellen, über eine Erhöhung der bestehenden BAV, bzw. in einen Einstieg in diese nachzudenken. Grundsätzlich gilt dabei: den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf Gehaltsumwandlung in eine BAV zu. Wenn der Arbeitgeber hier noch kein Angebot – bzw. idealerweise verschiedene Angebote für verschiedene Anlegertypen – bietet, kann i.d.R. einer der gängigsten und für den Arbeitgeber haftungsärmsten Wege (Direktversicherung oder Pensionskasse) in Anspruch genommen werden. Gibt es bereits ein Vorsorgesystem, so kann sich die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer diesem anschließen.

Die BAV bietet viele Vorteile: zum einen die hohe Förderung durch die Einsparung von Steuern und Sozialabgaben. Gerade für Gutverdiener mit Steuerklasse 1 ergeben sich hier enorme Spannen. Auch die vermögenswirksamen Leistungen (VL) können in die BAV fließen, was vor allem für diejenigen interessant ist, die auf ihre VL keine Arbeitnehmersparzulage und/oder Wohnungsbauprämie erhalten. Die BAV als geförderte Vorsorge kann allerdings nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Wer bis zum regulären Renteneintritt wartet, kann dann aber das angesammelte Kapital auf einmal bekommen und verhindert damit eventuelle Nachteile einer Verrentung des bestehenden Produktes, wie neue Kosten oder Einschränkungen beim Hinterbliebenenschutz.

Allerdings sind auf Einkünfte aus der BAV Krankenversicherungsbeiträge für die Gesetzliche Krankenversicherung zu entrichten. Dies sollte vor Abschluss einer BAV beachtet werden. Wichtig ist auch die Frage der Portabilität: grundlegend gilt, dass die BAV bei einem Arbeitgeberwechsel mitgenommen werden kann. In der Praxis erlebt man aber oft, dass der neue Arbeitgeber nicht mit dem bestehenden Versicherer des Arbeitnehmers zusammenarbeitet. In diesem Fall sollte dafür Sorge getragen werden, dass das bisher angesammelte Kapital zum neuen Versicherungspartner transferiert werden kann, ohne dass ein für den Arbeitnehmer teurer Neuabschluss entsteht. Doch gerade im Mittelstand sind die Lösungswege recht flexibel, deswegen sollte die Mitnahme einer bestehenden BAV bei einem Arbeitgeberwechsel im Vorfeld mit verhandelt werden.

Wer sich für eine BAV interessiert, sollte allerdings noch einige wesentliche Schritte vorschalten. Dazu gehört zunächst die umfassende Bedarfsanalyse für das Alter unter Berücksichtigung von Inflation und Langlebigkeit, allerdings auch die Prüfung anderer Wege, wie z.B. Riester- oder Rüruprente. Denn gerade für Angestellte mit Kindern kann die Riesterrente schnell die Förderquoten der BAV erreichen oder gar übertreffen.

Dieser Artikel wurde von unserem PuroVivo.de Finanzexperten Henning Schmidt von dem finanzstrategischen Beratungshaus ad rem private finance GmbH & Co. KG verfasst.