Der Gesetzgeber hat mit dem Erbrecht den Erblassern einen weiten Gestaltungsspielraum eröffnet, den man mit dem Aufsetzen eines Testaments nutzen kann. Der Gesetzgeber hat aber auch den viel häufigeren Fall geregelt, dass kein Testament aufgestellt worden ist, und zwar mit der gesetzlichen Erbfolge.
Dass jemand sein Testament aufsetzt, ist immer noch eher die Ausnahme als die Regel. Wer darauf verzichtet, seine letzten Dinge und Angelegenheiten nach seinen eigenen Vorstellungen zu regeln, geht das Risiko ein, dass um seinen Nachlass unter den Nachkommen Streit entsteht. Grundsätzlich aber kann er sich darauf verlassen, dass der Gesetzgeber für die Aufteilung seines Erbes sorgt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind im Buch 5 die Paragraphen §§ 1922 – 2385 als gesamtes Erbrecht niedergeschrieben. Bis zum § 1941 findet man die Bestimmungen zur Erbfolge. Wenn man also kein Testament aufsetzt, gelten als
Als Erstes
erben die „nahen Verwandten“, also leibliche Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern. Als „nahe Verwandte“ gelten demnach nicht die Schwiegereltern und ihre Kinder, auch nicht die Stiefeltern und deren Kinder. Das muss man wissen, wenn man auf ein Testament verzichtet, diesen Personenkreis jedoch berücksichtigt wissen will.
Daneben
erben die Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft im Rahmen der eigens diese Verhältnisse genauer regelnden Gesetze.
Gleichberechtigt
stehen eheliche neben nicht-ehelichen Kindern, genießen jedoch einige Sonderrechte.
Bei Verheirateten ist es also nicht „automatisch“ so, dass der überlebende Gatte „alles kriegt“. Zum Alleinerben muss man vom Erblasser ausdrücklich eingesetzt sein. Sonst stehen die Kinder und andere nahe Verwandte des Verstorbenen an erster Stelle der Erbfolge.
Der Gesetzgeber hat die Hinterbliebenen für das Erbrecht in sogenannte „Ordnungen“ unterteilt.
Als Erben 1.Ordnung gelten demnach nur „Abkömmlinge“: Kinder, Enkel und Urenkel.
Stirbt also jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, und gibt es auch nur einen Erben 1.Ordnung, so erbt dieser alles. Die übrigen Verwandten erben - nichts!
Die Erben 2.Ordnung sind in der Regel die Eltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder – also die Geschwister des Verstorbenen, aber auch seine Nichten und Neffen.
Die 3.Ordnung meint die Großeltern des Verstorbenen, die 4.Ordnung die Urgroßeltern, jeweils mit deren Kindern und Kindeskindern. Es kann im Einzelfall für das Nachlassgericht mühsam sein, bei alleinstehend Verstorbenen auf die Suche nach gesetzlichen Erben zu gehen. Bleibt diese Suche erfolglos, tritt der Staat als Erbe ein.
Stirbt ein Verheirateter, ohne ein Testament zu hinterlassen, erbt ein Erbe 1. Ordnung drei Viertel, der überlebende Ehegatte ein Viertel seines Vermögens.
Ist von den Verwandten nur ein Erbe 2. und 3. Ordnung vorhanden, wird das Erbe zwischen diesem und dem Ehegatten geteilt.
Wer von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, ist angehalten, ein eigenes Testament aufzusetzen. Lassen Sie sich auf den PuroVivo-Seiten dazu beraten und laden Sie sich unsere Checkliste herunter!
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