Das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer ist mit etwa 4,4 Milliarden Euro jährlich ein eher bescheidener Beitrag zu den Landeshaushalten. Eine Reform soll Ungerechtigkeiten beseitigen.
Gemessen am geplanten Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2009 erscheint das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer fast wie eine Bagatelle: Lediglich 4,4 Milliarden Euro erzielt der Fiskus durch die Tatsache, dass Geld und Gut an die nächste Generation übergehen. Dennoch gibt es im entsprechenden Gesetz derartige Ungerechtigkeiten, dass das Bundesverfassungsgericht im November 2006 das gesamte Gesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Dem Gesetzgeber ist aufgetragen, bis zum Ende 2008 eine Neuregelung zu verabschieden. Unterlässt er dieses, gilt das alte, verfassungswidrige Gesetz weiter. Denn ein Gesetz aufzuheben – das überschreitet die Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichtes.
Zu den Regelungen, die neu gefasst werden sollen, gehören die Besteuerung von ererbten Aktien und von Betrieben.
Wie hoch nämlich Aktien besteuert werden, hängt vom aktuellen Kurs zu einem Stichtag ab. „Glück“ hat also, wer heute ein durch die gegenwärtige Finanzkrise wertlos gewordenes Paket erbt: Der Fiskus geht fast leer aus.
„Pech“ hingegen hatte, wer zur Hoch-Zeit der Börse ein Aktiendepot erbte: Er wurde deutlich höher zur Kasse gebeten und wird sich nicht ohne Grund über diese Regelung ärgern.
Auch die Besteuerung von Familienbetrieben, die durch Erbschaft ein Fall für das Finanzamt werden, fällt mehr oder weniger zufällig aus: Es gilt lediglich ein geringer Teil des Verkehrswertes, also des aktuellen Marktwertes. Und der kann gewaltig schwanken. Und damit ein Unternehmen durch die erhebliche Steuerlast gewaltig in Schieflage bringen.
Bargeld ist im Prinzip voll steuerpflichtig - so steht es im Gesetz. Da aber hohe Freibeträge gelten, ist sichergestellt, dass „kleinere“ Beträge voll den Erben zugute kommen:
Wer ein Betriebsvermögen erbt, kann 225.000 Euro als Freibetrag geltend machen. Damit der Fortbestand des Unternehmens jedoch nicht durch die Erbschaftssteuer gefährdet wird, setzt man den Wert des Betriebes nur zu 65 % seines tatsächlichen Wertes an. Das schützt jedoch nicht davor, dass Erben den Betrieb kurz nach der Übernahme dennoch schließen – und so einen Steuervorteil nutzen, der ihnen eigentlich nicht zusteht.
Darunter versteht man bebaute Grundstücke, deren Wert in einem komplizierten Ertragswertverfahren ermittelt wird. Im Ergebnis können sich die Erben über eine bis zu 60 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert bewertete Immobilie freuen – denn entsprechend geringer wird die Steuerlast. Gerecht findet das Bundesverfassungsgericht das nicht gerade – und hat das gesamte Gesetz für verfassungswidrig erklärt: Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt.
An einem Grundsatz jedoch will der Gesetzgeber auch nach der Reform des Erbschaftssteuergesetzes festhalten: „Omas Häuschen“ soll weiterhin steuerfrei vererbbar bleiben.
Nicht zu verwechseln ist außerdem eine Erbschaft mit einer Schenkung. Für die Ermittlung der Höhe der Erbschaftssteuer ist es außerdem unerheblich, ob Teilungsanordnungen vorliegen.
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