Die Schenkung

Mit „warmen Händen“ gegeben

Die Schenkung

Durch eine Schenkung verfügt jemand, dass ein Teil seines Vermögens an einen anderen übergehen soll – unentgeltlich.

Nüchtern betrachtet handelt es sich bei einer Schenkung um ein Versprechen, das man einem Notar gegenüber abgegeben hat. Man verspricht einem Menschen einen Teil seines Besitzes, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten. Wenn der Beschenkte den Geldbetrag oder den Gegenstand angenommen hat, ist die Schenkung perfekt und hat auch vor einem Gericht Bestand. Soll ein Grundstück oder ein Haus verschenkt werden, sind besondere Formvorschriften zu beachten.

Geschenkt ist geschenkt … wiederholen ist gestohlen?

Der Kinderreim hat durchaus seine Gültigkeit, denn es gibt Gründe, die der Schenkende geltend machen und seinen Besitz zurückfordern kann. So muss er nicht hinnehmen, dass sich der Beschenkte ihm gegenüber grob undankbar verhält. Üble Nachrede muss sich ein Schenkender ebenso wenig gefallen lassen wie eine Körperverletzung durch den Beschenkten. Doch auch, wenn der Beschenkte ein naher Verwandter ist und vor Gericht – obwohl er es nicht müsste – eine den Schenkenden belastende Aussage macht, kann dieser sein Geschenk zurückfordern.

Nach der Schenkung in Not geraten

Doch auch, wenn der Schenkende plötzlich in Not gerät und auf das Geld angewiesen wäre, dass er doch entbehren zu können glaubte, begründet dies eine Bitte um Rückgabe des Geschenks. In der Praxis kommt dieser Fall häufig vor, wenn ein wohlhabender Mensch Teile seines Besitzes verschenkt hat, in den folgenden zehn Jahren alt und pflegebedürftig wird und auf Kosten der Allgemeinheit versorgt werden müsste. Dann sorgt das Sozialamt ausgesprochen konsequent dafür, dass die Schenkung rückgängig gemacht und der Unterhalt des Bedürftigen aus seinem ehemaligen Besitz bestritten wird.

Schenkung: Der Staat wird mit-beschenkt!

Der Gesetzgeber hat hohe Freibeträge angesetzt, um beispielsweise zu ermöglichen, dass ein Familienbetrieb in die nächste Generation übergehen kann, ohne dass aus den Steuerforderungen das kleine Unternehmen in Schwierigkeiten geraten könnte. Ansonsten gelten die gleichen Steuersätze für eine Schenkung, wie sie für eine Erbschaft gilt. Versorgungsfreibeträge werden bei einer Schenkung jedoch nicht berücksichtigt.

Schenkung: Faustregel bei Immobilien

Vom tatsächlichen Verkehrswert nimmt der Fiskus ca. 60 – 70 % als Grundlage für seine Berechnungen. Damit ergibt sich automatisch ein wesentlich günstigerer Steuersatz, als wenn das Objekt mit seinem tatsächlichen Wert berechnet würde.

Schenkung und Pflichtteil aus dem Erbe

Im Rahmen der Erbschaftssteuerreform sollen die Regelungen des Pflichtteilergänzungsanspruches nach einer Schenkung ebenfalls angepasst werden.

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