Da haben Sie sorgfältig verfügt, wer was erben soll – und plötzlich ist durch unvorhergesehene Umstände alles ganz anders geworden. Das sollte sich umgehend in Ihrem Letzten Willen niederschlagen.
Ein einmal wirksam errichtetes Testament bleibt gültig, daher ist es ratsam, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob noch alles „stimmt“. Manchmal haben sich die Vermögensverhältnisse entscheidend verändert – oder jemand, dem Sie eigentlich etwas vererben wollten, zeigt sich Ihnen gegenüber plötzlich grob undankbar. Dann haben Sie gute Gründe, den Inhalt Ihres Testamentes anzupassen.
Wenn Sie ein handschriftliches Testament ändern wollen, ist die beste Lösung, das alte zu vernichten und ein neues von Hand zu schreiben. Liegen nämlich im Erbfall zwei Testamente vor und widersprechen diese gar einander, gilt allein das später errichtete. Welche testamentarische Verfügung letztendlich wirksam werden soll – darüber könnte nun leicht Streit entstehen. Diesen Ärger vermeiden Sie jedoch, indem Sie rechtzeitig für klare Verhältnisse sorgen und tatsächlich nur einen Letzten Willen hinterlassen. Sicherheitshalber können Sie jeden neuen Letzten Willen mit einem Passus beginnen lassen, der ausdrücklich sämtliche vorher geschriebenen widerruft.
Etwas anders sieht es beim öffentlichen Testament aus, das Sie beim Amtsgericht hinterlegt haben: Hier gilt die Zurückforderung dieses Dokumentes offiziell als Widerruf. Sorgen Sie daher umgehend dafür, dass Ihr tatsächlicher Letzter Wille wieder beim Amtsgericht hinterlegt ist. Am besten, Sie bringen zum Termin gleich die neue Fassung mit oder bitten darum, dass Ihr neuer Letzter Wille aufgenommen und vom Notar niedergelegt wird. So vermeiden Sie Ihren Angehörigen jeden Ärger, wenn es zum Erbfall kommt.
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