Testament – wie Sie es richtig machen können

Wie Sie Ihren letzten Willen rechtswirksam erklären

Testament – wie Sie es richtig machen können

Wenn jemand stirbt ohne ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet zu haben, tritt die sog. “gesetzliche Erbfolge” ein. Diese “gesetzliche Erbfolge” entspricht oft nicht den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers und wird häufig auch den Interessen der Familie nicht gerecht. Dem beugt ein persönliches Testament vor, das rechtswirksam aufgesetzt werden muss.

Grundsätzlich kann jedermann sein Testament niederschreiben – sofern er mindestens 16 Jahre alt und voll geschäftsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn keine Beeinträchtigung des Geisteszustandes durch eine Krankheit vorliegt. Beispielsweise kann ein Schlaganfall dazu führen, dass man nicht geschäftsfähig ist und dass der volle Umfang dessen, was man verfügen möchte, vielleicht gar nicht mehr richtig eingeschätzt werden kann.

Zwei Formen des Testaments

Auch betreute Personen (früher: entmündigte Personen) können ihren Letzten Willen erklären, sofern ihr Gesundheitszustand dies zulässt. Man unterscheidet zwei Formen des Testamentes: - das handschriftliche Testament und - das öffentliche Testament. Das handschriftliche Testament muss vom ersten bis zum letzten Wort vom Erblasser eigenhändig geschrieben und mit Ort und Datum versehen sein. Auch die Unterschrift darf natürlich nicht fehlen. Hat jemand anderes den Letzten Willen geschrieben oder liegen auch nur Teile davon als Computerausdruck vor, so wird das Testament nicht wirksam – es ist sogar ungültig.

Das öffentliche Testament

Wer nicht (mehr) in der Lage ist, selber zu schreiben, dem bleibt nur das öffentliche, also bei einem Amtsgericht hinterlegte Testament. Damit ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Tode des Erblassers gefunden wird. Bei handschriftlichen Testamenten ist das nicht unbedingt gesagt, weil diese an beliebigen Orten aufbewahrt werden können. Das öffentliche Testament wird üblicherweise einem Notar mündlich vorgetragen, der daraus juristisch „wasserdicht“ den letzten Willen des Erblassers formuliert. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der jeweils zu vererbenden Masse. Bei einem angenommenen Vermögen von 50.000 € sind das etwa 30 €, die an Gebühren anfallen.

Haben Sie weitere Fragen? Besuchen Sie unsere Rubrik "Häufige Fragen" und prüfen Sie unsere Checkliste. Eine Checkliste zum Thema Erben und Vererben steht für Sie am Ende des Artikels zum Download bereit.

Dokumente(zum Öffnen klicken)
PuroVivo Checkliste - Erben und Vererben.pdfPuroVivo Checkliste - Erben und Vererben.pdf